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XII. Aufbewahrung und Verwendung von Benzin und Karbid.
g 158.
Für den Verkehr mit Mineralölen (Benzin, Benzol u. a.)
sowie für die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von
Azetylen und die Lagerung von Karbid gelten unbeschadet der in
dieser Polizeiverordnung getroffenen besonderen Vorschriften (8 89
und 154—162) die entsprechenden allgemeinen Bestimmungen der
Landespolizeibehörde mit der Maßgabe, daß die Befugnisse der
Landespolizeibehörde durch das Ministerium, diejenigen der Orts-
polizeibehörde durch den Revierbeamten wahrgenommen werden.
1. Benzin (Benzol).
Lagerräume über Tage.
8 154.
1. Die Niederlegung in die Lagerräume und die Entnahme
darf nur durch die vom Betriebsführer beauftragten Personen er—
folgen, deren Namen in das Zechenbuch einzutragen sind.
2. Aus den Lagerräumen darf Benzin nur bei Tageslicht ent-
nommen und in die Füllräume übergeführt werden, sofern dies
nicht durch eine Rohrleitung geschieht.
Lampen-Füllräume.
§ 155.
1. Das Reinigen und Füllen der Belegschaftslampen darf nur
in feuersicheren Räumen geschehen, die sowohl von einander als
auch von den Lagerräumen und den Lamp sgaberäumen ge-
trennt sein müssen.
2. Die Gebäude, in denen sich die Füll= und Reinigungs-
räume befinden, müssen mindestens 10 m von einziehenden
Schächten oder Strecken entfernt sein.
3. Auf keinen Fall dürfen einziehende Schächte oder Strecken
in diesen Gebäuden zu Tage ausgehen.
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