Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 156. 
1. Der Rauminhalt der Füll- und Reinigungsräume muß für 
jeden darin beschäftigten Arbeiter mindestens 10 chm betragen. 
Die Räume müssen mit ausreichender Lüftungsvorrichtung 
und tiefliegenden Abzugsöffnungen für die Benzindämpfe ver— 
sehen sein. 
3. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin 
weder ansaugen noch festhalten kann. 
4. Ausgänge sind in solcher Zahl und Art herzustellen, daß 
die Arbeiter leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen 
nach außen ausschlagen. 
5. In den Räumen dürfen sich keine durch Feuer geheizlen 
Oesen befinden. 
6. Zur Beleuchtung dürfen nur verschlossene Sicherheitslampen 
oder elektrische Vakuum-Glühlampen verwendet werden. 
7. In den Räumen muß die größte Reinlichkeit herrschen. 
§ 157. 
In den Füllräumen darf das Benzin nur in gut verschlossenen 
Metallgefäßen vorrätig gehalten werden, die nicht mehr als 30 I 
fassen und mit einem Abzugsrohre und einem Benzinstandszeiger 
versehen sind. 
Arbeit in den Lampen-Füll= und Reinigungsräumen. 
8 158. 
1. Die Zündvorrichtung darf nur bei geschlossener Lampe ge— 
prüft werden. 
Alle Abfälle sind sofort in verdeckt zu haltende eiserne Be- 
hülter zu werfen, die in jeder Schicht zu entleeren sind. 
3. Eine zuverlässige Person hat die Aufsicht über die Arbeiten 
zu führen und für die Befolgung der gegebenen Vorschriften 
zu sorgen. 
§ 159. 
1. Unbefugten ist der Eintritt in die Füll= und Reinigungs- 
räume verboten.
	        
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