Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 117 — 
2. Das Rauchen daselbst ist untersagt. 
3. Diese Verbote sind an den Eingangstüren unter Hinweis 
auf diese Polizeiverordnung ersichtlich zu machen. 
Aufbewahrung von Benzin (Benzol) unter Tage. 
8 160. 
Die Lagerung von Benzin (Benzol) in Grubenräumen ist 
verboten. 
161. 
Eiserne fahrbare Umfüllgefäße zum Füllen von Bezin- 
Lokomotiven dürfen unter Tage in besonderen, feuersicher her- 
gestellten, gut ventilierten und verschließbaren Räumen aufbewahrt 
werden, sofern ihr Inhalt 250 1 Benzin (Benzol) nicht übersteigt 
und die Füllöffnungen derart eingerichtet sind, daß sie automatisch 
schließen und von Unbefugten nicht geöffnet werden können. 
2. Karbid. 
8 162. 
Die Lagerung von Karbid in Grubenräumen ist verboten. 
XIII. Arbeiter. 
Beschäftigung. 
§ 163. 
1. Mit einer Krankheit oder mit einem Gefprechen behaftete 
Personen, die infolge ihres Zustandes sich und andere gefährden 
können, dürfen nicht beschäftigt werden. 
2. Trunkene Personen dürfen zur Beschäftigung nicht zu- 
gelassen werden. 
8 164. 
Fremoͤsprachliche Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn 
sie der deutschen Sprache soweit mächtig sind, daß sie mündliche 
Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen 
und wiedergeben können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.