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2. Das Rauchen daselbst ist untersagt.
3. Diese Verbote sind an den Eingangstüren unter Hinweis
auf diese Polizeiverordnung ersichtlich zu machen.
Aufbewahrung von Benzin (Benzol) unter Tage.
8 160.
Die Lagerung von Benzin (Benzol) in Grubenräumen ist
verboten.
161.
Eiserne fahrbare Umfüllgefäße zum Füllen von Bezin-
Lokomotiven dürfen unter Tage in besonderen, feuersicher her-
gestellten, gut ventilierten und verschließbaren Räumen aufbewahrt
werden, sofern ihr Inhalt 250 1 Benzin (Benzol) nicht übersteigt
und die Füllöffnungen derart eingerichtet sind, daß sie automatisch
schließen und von Unbefugten nicht geöffnet werden können.
2. Karbid.
8 162.
Die Lagerung von Karbid in Grubenräumen ist verboten.
XIII. Arbeiter.
Beschäftigung.
§ 163.
1. Mit einer Krankheit oder mit einem Gefprechen behaftete
Personen, die infolge ihres Zustandes sich und andere gefährden
können, dürfen nicht beschäftigt werden.
2. Trunkene Personen dürfen zur Beschäftigung nicht zu-
gelassen werden.
8 164.
Fremoͤsprachliche Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn
sie der deutschen Sprache soweit mächtig sind, daß sie mündliche
Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen
und wiedergeben können.