— 118 —
8 165.
1. Jugendliche Arbeiter dürfen auf Grubenbahnhöfen beim
Wagenschieben und Rangierbetriebe, ferner beim Maschinenbetriebe
sowie beim Heizen und Warten von Dampfkesseln nicht be-
schäftigt werden.
2. Zum Zusammen= und Auseinanderkuppeln von Eisenbahn-
wagen dürfen Arbeiter, die jünger als 18 Jahre sind, nicht ein-
gestellt werden.
§ 166.
Selbständige Hauerarbeiten dürfen nur solche volljährigen Per-
sonen ausführen, die im Laufe der letzten 3 Jahre in der Grube
gearbeitet haben und davon mindestens ein Jahr mit Hauerarbeiten
beschäftigt gewesen sind.
§ 167.
Für jede Kameradschaft ist durch die zuständige Aufsichtsperson
(Betriebsführer, Abteilungssteiger usw.) ein zur selbständigen Aus-
führung von Hauerarbeiten befähigter Arbeiter (§ 166) als Orts-
ältester (Drittelführer) zu bestimmen. Ist das Arbeitsort auf
mehrere Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Ortsältester
zu bestimmen.
8 168.
Als Aufseher, Maschinen- und Kesselwärter, Schießmeister,
Wettermänner, Ortsälteste (Drittelführer), Schachtreparaturhauer,
Anschläger, Abnehmer und Bremser an Schächten, Aufzügen, Ge-
senken und Bremsbergen, als Zugführer, Bahnwärter, Weichensteller
und Rangierer dürfen nur solche Personen beschäftigt werden, die
Deutsch sprechen und lesen können.
Arbeitszeit.
1069.
1. Für Arbeiter unter Tage, welche an Arbeitspunkten, an
denen die gewöhnliche Temperatur mehr als + 280 C. beträgt,