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Erste Hilfeleistungen bei Unfällen.
§ 177.
1. Auf jeder selbständigen Schachtanlage müssen mindestens
zwei Apparate vorhanden oder leicht erreichbar sein, die den Aufent-
halt in Stickwettern oder Brandgasen ermöglichen.
2. Der Betriebsführer hat dafür zu sorgen, daß diese Apparate
sich stets in gebrauchsfertigem Zustand befinden und daß eine ge-
nügende Zahl von Aufsichtspersonen und Arbeitern durch regel-
mäßige Uebungen mit ihrer Handhabung vertraut ist.
Jür Bergwerksbetriebe mit weniger als 100 Mann unter-
irdischer Belegschaft darf der Revierbeamte Ausnahmen von den
Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 178.
Auf jedem Bergwerk müssen tragbare oder fahrbare Ein-
richtungen zur Beförderung von Kranken sowie Verbandzeug vor-
handen und eine oder mehrere Personen in der ersten Hilfeleistung
bei Verletzungen geübt sein.
g 178.
1. Auf Bergwerksanlagen mit mehr als 100 Mann Belegschaft
muß über Tage ein zur Behandlung von Verletzten und Erkrankten
geeignetes, mit seiner Einrichtung stets sauber zu haltendes Zimmer
vorhanden sein, das zu anderen Zwecken nicht benutzt werden darf.
2. Dieses Zimmer muß sich heizen und lüften lassen und mit
einer guten Beleuchtungseinrichtung, einem Verbandtische oder einem
zum Verbinden geeigneten Bett sowie mit einem verschließbaren
Schrank mit dem notwendigen Verbandzeuge versehen sein.
XIV. Markscheidewesen.
8 180.
Die regelmäßige Nachtragung der beiden Exemplare des
Grubenbildes (§ 162 des Berggesetzes) muß bei jedem betriebenen
Bergwerk mindestens halbjährlich erfolgen.
Land.-Verord. Band XXIII. 16