Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 181. 
Bei der Einstellung des Betriebes einer Grube muß das 
Grubenbtld vollständig nachgetragen werden. Ebenso siud alle 
einzelnen unterirdischen Baue markscheiderisch aufzunehmen, bevor 
sie unfahrbar werden. 
#182. 
Unabhängig von den Nachtragungsfristen (§ 180) sind außer- 
dem auf das Grubenbild aufzutragen: 
a) Gebände, Wasserbehälter, Wasserläufe, Eisenbahnen, Land- 
straßen, Wege usw., deren Beschädigung eine Verletzung 
bergpolizeilich zu schützender Interessen darstellen würde; 
b) Gegenstände, durch welche der Bergbaubetrieb gefährdet 
werden kann, insbesondere Aufbewahrungsräume für 
Sprengstoffe über und unter Tage; 
c) die Markscheiden und die Grenzen der Sicherheitspfeiler; 
c) bei ihrer Einstellung, die ins frische Feld getriebenen 
Untersuchungs= und Ausrichtungsstrecken, sowie horizontale 
und sonstige Untersuchungsbohrungen. 
183. 
1. Treten die Fälle der §§ 181 und 182 ein, so hat der Be- 
kihesührer hiervon dem Martkscheider rechtzeitig Mitteilung zu 
machen. 
2. Dem Markscheider darf nichts, was auf dem Grubenriß zur 
Darstellung gelangen muß, verheimlicht werden. Baue, welche für 
die Messungen nicht mehr zugänglich sind, müssen nach den An- 
gaben der Betriebsführer möglichst genau verzeichnet werden. Wenn 
hierüber zuverlässige Angaben nicht mehr zu machen sind, so muß 
dies auf den Grubenbildern an geeigneter Stelle vermerkt werden. 
g 184. 
Der Revierbeamte ist befugt, im bergpolizeilichen Interesse die 
sofortige Nachtragung des Grubenbildes im einzelnen Falle anzu- 
ordnen.
	        
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