Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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2. Der Ausbau mit Einzelstempeln ist nur bei regelmäßig 
gutem Hangenden anzuwenden. 
3. Beim Auftreten von Nachfall, Schnitten, Klüften oder Sarg- 
deckeln ist, sofern die Mächtigkeit des Flözes dies gestattet, die 
Firste regelmäßig durch Vorstecken eiserner oder hölzerner Pfähle 
abzufangen und durch ausreichenden Firstenbezug endgültig zu sichern. 
4. Dasselbe hat zu geschehen, wenn sich der Abbau alten 
Bauen, Onrechicbenr Abbaustrecken oder einer Gebirgsstörung nähert. 
5. Der endgültige Ausbau ist sobald wie möglich nachzuführen. 
II. Bewetterung. 
(Wetterführung.) 
§ 195. 
1. Die Wetterwege für den einziehenden Strom sind gegen 
den Durchbruch brandiger Wetter und gegeu den Zutritt schädlicher 
Gase zu schützen. 
2. Für die Abführung der Wetter sind, wenn sie durch den 
alten Mann stattfindet, besondere Wetterabzugsstrecken anzulegen 
und zu unterhalten. 
II. Sicherung gegen Braudgefahr. 
(Grubenbrand.) 
8 186. 
Auf der Grube muß Baumaterial bereit gehalten werden, so 
daß damit im Falle eines Grubenbrandes die nötigen Dämme 
sofort hergestellt werden können. 
§ 197. 
Das Schlagen von Branddämmen sowie das Oeffnen von 
Brandfeldern ist nur unter beständiger Leitung einer Aufsichts- 
person und unter Bereithaltung von Rettungsmannschaften #esstattet.
	        
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