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2. Der Ausbau mit Einzelstempeln ist nur bei regelmäßig
gutem Hangenden anzuwenden.
3. Beim Auftreten von Nachfall, Schnitten, Klüften oder Sarg-
deckeln ist, sofern die Mächtigkeit des Flözes dies gestattet, die
Firste regelmäßig durch Vorstecken eiserner oder hölzerner Pfähle
abzufangen und durch ausreichenden Firstenbezug endgültig zu sichern.
4. Dasselbe hat zu geschehen, wenn sich der Abbau alten
Bauen, Onrechicbenr Abbaustrecken oder einer Gebirgsstörung nähert.
5. Der endgültige Ausbau ist sobald wie möglich nachzuführen.
II. Bewetterung.
(Wetterführung.)
§ 195.
1. Die Wetterwege für den einziehenden Strom sind gegen
den Durchbruch brandiger Wetter und gegeu den Zutritt schädlicher
Gase zu schützen.
2. Für die Abführung der Wetter sind, wenn sie durch den
alten Mann stattfindet, besondere Wetterabzugsstrecken anzulegen
und zu unterhalten.
II. Sicherung gegen Braudgefahr.
(Grubenbrand.)
8 186.
Auf der Grube muß Baumaterial bereit gehalten werden, so
daß damit im Falle eines Grubenbrandes die nötigen Dämme
sofort hergestellt werden können.
§ 197.
Das Schlagen von Branddämmen sowie das Oeffnen von
Brandfeldern ist nur unter beständiger Leitung einer Aufsichts-
person und unter Bereithaltung von Rettungsmannschaften #esstattet.