Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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IV. Sicherung gegen Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündung. 
8 188. 
1. Das Oberbergamt (ck. 8 1) bestimmt, ob Steinkohlenberg- 
werke oder Teile von solchen als Schlagwettergruben anzu- 
sehen sind. 
2. Für Schlagwettergruben gelten die Vorschriften der 
§§ 199—228. 
1. Bewetterung. 
§ 199. 
Ein= und derselbe Schacht darf, abgesehen von der Zeit des 
Abteufens und der notwendigen Durchschlagsarbeiten, nicht zum 
Ein= und Ausziehen der Wetter benntzt werden. 
Wettermenge. 
Wl*“d 
1. Die Menge der jeder einzelnen Wetterabteilung (8 202) 
zuzuführenden Wetter muß mindestens 2 chm in der Minute auf 
den Kopf der größten unterirdischen Belegschaft einer Schicht 
betragen. 
2. Genügt diese Wettermenge nicht, um den Kohlenwasserstoff- 
gehalt des aus einer Wetterabteilung ausziehenden Teilstromes 
dauernd unter 1,5 % zu erhalten, so ist sie entsprechend zu erhöhen 
oder es ist der Betrieb entsprechend einzuschränken. 
3. Die hiernach zur Bewetterung einer Wetterabteilung in der 
am stärksten belegten Schicht erforderliche Wettermenge darf in 
den schwächer oder nicht belegten Schichten nicht zugunsten anderer 
Wetterabteilungen verkürzt werden. 
Ventilatoren. 
g 201. 
1. Die ausschließliche Wetterversorgung durch natürlichen 
Wetterzug ist verboten.
	        
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