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8 204.
1. Die Wetterströme sind durch die Betriebspunkte in aufsteigen-
der Richtung zu führen.
2. Zugelassen ist:
a) die Einführung des Wetterstromes in Unterwerksbaue von
weniger als 30 m flacher Tiefe und in abfallende Aus-
und Vorrichtungsbetriebe;
b) die Zurückführung des Wetterstromes aus aufssteigenden
Aus= und Vorrichtungsarbeiten aus Wetterdurchhieben
und aus den in Rückbau stehenden Grundstreckenpfeilern
über Bau= und Wettersohlen.
3. Ausnahmen von diesen Regeln sind zulässig.
§ 205.
1. Der Betrieb von Unterwerksbauen von mehr als 30 m
flacher Tiefe ist nur mit Genehmigung des Revierbeamten und nur
unter der Bedingung zulässig, daß
a) zwei von einander getrennte, von allen Arbeitspunkten
zugängliche Auswege vorhanden sind;
b) die Abwärtsführung der frischen Wetter durch einen be-
sonderen, von den übrigen Bauen zuverlässig isolierten
Wetterweg erfolgt, so daß Kurzschluß zwischen Einziehstrom
und Ausziehstrom nicht eintreten kann;
O die Begrenzung der Baue nach Streichen und Fallen der
Lagerstätte durch Präzisionsmessung festgestellt und auf
den Grubenrissen verzeichnet wird.
§ 206.
1. Bei Herstellung von Schächten, Querschlägen, Ueberhauen,
Abhauen, Wetterdurchhieben und Strecken aller Art sind durch be-
sondere Vorkehrungen zwei Wetterwege von genügendem freien
Querschnitt zu schaffen und stets bis in solche Nähe des Arbeits-
stoßes nachzuführen, daß dieser von den frischen Wettern be-
strichen wird.
2. Für die Bewetterung von Wetterdurchhieben ist die Be-
nutzung von Bohrlöchern mit ausreichendem Querschnitte zulässig.