Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 204. 
1. Die Wetterströme sind durch die Betriebspunkte in aufsteigen- 
der Richtung zu führen. 
2. Zugelassen ist: 
a) die Einführung des Wetterstromes in Unterwerksbaue von 
weniger als 30 m flacher Tiefe und in abfallende Aus- 
und Vorrichtungsbetriebe; 
b) die Zurückführung des Wetterstromes aus aufssteigenden 
Aus= und Vorrichtungsarbeiten aus Wetterdurchhieben 
und aus den in Rückbau stehenden Grundstreckenpfeilern 
über Bau= und Wettersohlen. 
3. Ausnahmen von diesen Regeln sind zulässig. 
§ 205. 
1. Der Betrieb von Unterwerksbauen von mehr als 30 m 
flacher Tiefe ist nur mit Genehmigung des Revierbeamten und nur 
unter der Bedingung zulässig, daß 
a) zwei von einander getrennte, von allen Arbeitspunkten 
zugängliche Auswege vorhanden sind; 
b) die Abwärtsführung der frischen Wetter durch einen be- 
sonderen, von den übrigen Bauen zuverlässig isolierten 
Wetterweg erfolgt, so daß Kurzschluß zwischen Einziehstrom 
und Ausziehstrom nicht eintreten kann; 
O die Begrenzung der Baue nach Streichen und Fallen der 
Lagerstätte durch Präzisionsmessung festgestellt und auf 
den Grubenrissen verzeichnet wird. 
§ 206. 
1. Bei Herstellung von Schächten, Querschlägen, Ueberhauen, 
Abhauen, Wetterdurchhieben und Strecken aller Art sind durch be- 
sondere Vorkehrungen zwei Wetterwege von genügendem freien 
Querschnitt zu schaffen und stets bis in solche Nähe des Arbeits- 
stoßes nachzuführen, daß dieser von den frischen Wettern be- 
strichen wird. 
2. Für die Bewetterung von Wetterdurchhieben ist die Be- 
nutzung von Bohrlöchern mit ausreichendem Querschnitte zulässig.
	        
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