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andererseits durch eine dem Revierbeamten zur Einsichl vorzu—
legende Dienstanweisung zu regeln sind.
Die Wetterrisse müssen eine genaue Uebersicht über die je-
weiligen Wetterströme im ganzen und deren Verteilung in die
einzelnen Bauabteilungen geben. In den Wetterrissen sind die
Meßstationen sowie die zur Verteilung und Absperrung der Wetter-
ströme dienenden Einrichtungen besonders ersichtlich zu machen.
3. Wettermessungen müssen mindestens alle 14 Tage nach An-
weisung des Revierbeamten stattfinden.
g 211.
1. Jeder Betriebspunkt und ihre Zugangsstrecken muß, sofern
kein anschließender Schichtwechsel stattfindet, längstens sechs Stunden
vor dem Anfahren der Belegschaft durch besonders damit beauf-
tragte, zuverlässige Personen (Wettermänner, Vorfahrer) auf das
Vorhandensein schlagender Wetter mit der Sicherheitslampe unter-
sucht werden.
2. Der Betriebsführer hat die Bezirke der Wettermänner so
z bemessen, daß sie in der vorgeschriebenen Zeit untersucht werden
önnen.
3. Die Tätigkeit der Wettermänner und deren Ueberwachung
sind durch ausreichende Anweisungen zu regeln. Diese sind zur
Kenntnis des Revierbeamten zu bringen.
§ 212.
1. Unabhängig von der Einrichtung der Wettermänner (§ 211)
hat der Ortsälteste (Drittelführer, § 167) das Ort jedesmal vor
Beginn der Arbeit und nach Pausen in gleicher Weise wie die
Wettermänner zu untersuchen.
2. Die Kameradschaft darf das Ort erst betreten, wenn der
Ortsälteste die Arbeit für schlagwetterfrei erklärt hat.
8 213.
1. Die Wettermänner (8 211) haben diejenigen Betriebspunkte,
wo sie Schlagwetteransammlungen beobachten und nicht sofort be—
seitigen können, an sämtlichen Zugängen durch Lattenkreuze zu