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kennzeichnen und dem Abteilungssteiger vor Einfahrt der Beleg-
schaft zu melden. Auch haben sie das Ergebnis ihrer Untersuchung
in ein besonderes Buch einzutragen.
2. Ebenso haben die Ortsältesten (§ 167) zu verfahren, abge-
sehen von der Eintragung in das Buch.
3. Ohne besondere Genehmigung des Abteilungssteigers dürfen
solche Grubenräume von den Arbeitern nicht wieder betreten werden.
g 214.
1. Sobald Arbeiter eine Ansammlung von Schlagwettern vor
ihrem Arbeitsort oder in dessen Nähe bemerken, müssen sie den ge-
fährdeten Betrieb verlassen und sperren, die Kameraden benach-
Fgchgen und den nächst erreichbaren Aufsichtspersonen Anzeige
machen
2. Die Aussichtspersonen sind verpflichtet, falls Ansammlungen
schlagender Wetter zu ihrer Kenntnis gelangen, ungesäumt An-
ordnungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen und für eine
Benachrichtigung von Wettersteiger (§ 210 Abs. 1) und Betriebs-
führer zu sorgen. Der Betriebsführer hat die Anordnungen zu
bestätigen oder abzuändern.
- §215.
Können die Schlagwetter nur durch stärkere Wetterzufuhr auf
Kosten anderer Wetterabteilungen beseitigt werden, so hat der Be-
triebsführer die Anordnungen selbst zu treffen.
2. Beleuchtung.
Geleucht.
8 216.
1. Die Anwendung offenen Lichtes ist verboten in alleu
Grubenräumen, mit Ausnahme der Füllörter an den zu Tage
gehenden Einziehschächten und der in unmittelbarer Nähe dieser
Füllörter gelegenen Maschinenräume, insofern diese Füllörter und
Maschinenräume nur in Gestein, Manerung oder Eisenausbau stehen
und keine brennbaren Materialien, auch nicht vorübergehend, offen
darin gelagert werden.
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