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dafür zu sorgen, daß die Aufbewahrungsstellen den Arbeitern be-
kannt sind.
Prüfung der Lampen.
§ 220.
. 1. Vierteljährlich hat der Betriebsführer sämtliche Lampen
durch sachverständige Beamte prüfen zu lassen.
2. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unter Bezeichnung der
schadhaften Lampen in ein besonderes Buch einzutragen.
§ 221.
1. Die Empfänger haben vor der Anfahrt Drahtkorb, Glas-
zylinder und Verschluß ihrer Lampen zu prüfen und mangelhafte
Lampen zurückzugeben.
2. Lampen, welche sich während der Schicht als fehlerhaft er-
weisen, sind sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen.
Benutzung der Sicherheitslampen.
§ 222.
1. Verboten ist:
a) die Anfahrt mit unverschlossener oder nicht von der Gruben=
verwaltung gestellter Lampe,
b) das Oeffnen oder mutwillige Beschädigen der Lampe,
C) das Mitführen von Werkzeugen zum Oeffnen oder Schließen
der Lampe,
) die Entzündung brennbarer Gegenstände an dem Draht-
korbe der Lampe,
e) das Wiederanzünden erloschener Lampen mittels der Zünd-
vorrichtung an Orten, die nicht zweifellos frei von Schlag-
wettern sind,
saüdas Aufstellen oder Aufhängen von Lampen vor den
Mündungen der Wetterlutten,
9) überhaupt jede mißbräuchliche Benutzung der Lampen.
2. Einzelnen Beamten und Wettermännern kann der Be-
triebsführer das Mitführen von unverschlossenen Lampen und von
Feuerzeng gestatten.