Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

– 133 — 
dafür zu sorgen, daß die Aufbewahrungsstellen den Arbeitern be- 
kannt sind. 
Prüfung der Lampen. 
§ 220. 
. 1. Vierteljährlich hat der Betriebsführer sämtliche Lampen 
durch sachverständige Beamte prüfen zu lassen. 
2. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unter Bezeichnung der 
schadhaften Lampen in ein besonderes Buch einzutragen. 
§ 221. 
1. Die Empfänger haben vor der Anfahrt Drahtkorb, Glas- 
zylinder und Verschluß ihrer Lampen zu prüfen und mangelhafte 
Lampen zurückzugeben. 
2. Lampen, welche sich während der Schicht als fehlerhaft er- 
weisen, sind sofort gegen Ersatzlampen umzutauschen. 
Benutzung der Sicherheitslampen. 
§ 222. 
1. Verboten ist: 
a) die Anfahrt mit unverschlossener oder nicht von der Gruben= 
verwaltung gestellter Lampe, 
b) das Oeffnen oder mutwillige Beschädigen der Lampe, 
C) das Mitführen von Werkzeugen zum Oeffnen oder Schließen 
der Lampe, 
) die Entzündung brennbarer Gegenstände an dem Draht- 
korbe der Lampe, 
e) das Wiederanzünden erloschener Lampen mittels der Zünd- 
vorrichtung an Orten, die nicht zweifellos frei von Schlag- 
wettern sind, 
saüdas Aufstellen oder Aufhängen von Lampen vor den 
Mündungen der Wetterlutten, 
9) überhaupt jede mißbräuchliche Benutzung der Lampen. 
2. Einzelnen Beamten und Wettermännern kann der Be- 
triebsführer das Mitführen von unverschlossenen Lampen und von 
Feuerzeng gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.