— 1834 —
3. Sprengarbeit.
Spreng= und Zündmittel.
§ 223.
1. Die Verwendung von Schwarzpulver und Schwarzpulver
ähnlichen Sprengstoffen zur Schießarbeit ist untersagt.
2. Für die Schießarbeit in der Kohle, beim Nachreißen des
Nebengesteins und bei Durchörterung von Flözstörungen dürfen
nur Sicherheitssprengstoffe verwendet werden.
Das Besetzen mit Kohle oder Papier ist verboten.
7 Das Wegtun der Schüsse darf nur mit Sicherheitszündern
oder mittels elektrischer Zündung (§ 132) und erst dann erfolgen,
wenn etwa vorhandener Kohlenstaub unschädlich gemacht ist. (8 226.)
Ableuchten vor dem Wegtun eines Schusses.
§ 224.
Die Ortsältesten oder Schießmeister (§ 123) müssen vor jedem
Schießen durch sorgfältige Untersuchung feststellen, ob innerhalb
10 m Entfernung von dem Schießpunkte Schlagwetter vorhanden sind.
Verbot der Schießarbeit.
§225.
1. Die Schießarbeit ist überall verboten, wo bei Prüfung mit
der Benzin-Sicherheitslampe Schlagwetteransammlungen denutlich
erkennbar sind.
2. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Betriebspunkte, die
ihre Wetter von der gefährdeten Stelle erhalten.
3. Der Abteilungssteiger hat dafür zu sorgen, daß die mit der
Schießarbeit betrauten Personen unverzüglich von dem Schießver-
bote verständigt, und daß alle Schieß= und Zündmittel sofort aus
den betroffenen Betriebspunkten entfernt werden.
4. Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis der Abteilungs-
steiger festgestellt hat, daß die Schlagwetter beseitigt sind.