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4. Verhütung der Kohlenstaubentzündung.
§ 226.
An Stellen, wo Ansammlungen trockenen Kohlenstaubes auf-
treten, müssen diese durch ausgiebige Befeuchtung oder durch Ent-
fernung unschädlich gemacht werden.
5. Sonstige Sicherheitsmaßregeln.
§ 227.
1. Feuerungsanlagen, Explosionsmotore, sowie elektrische Licht-
und Kraftanlagen unter Tage bedürfen, abgesehen von den Fällen,
in denen offenes Licht angewandt werden darf (§ 216, Abs. 1), der
Genehmigung des Oberbergamtes (cf. § 1.)
2. Für elektrische Licht= und Kraftanlagen unter Tage gelten
die jeweilig vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften für schlagwettergefährliche Grubenräume.
§ 228.
Das Mitführen von Zündhölzern oder sonstigen Feuerzeugen,
von Tabakspfeifen sowie das Rauchen ist verboten.
V. Badeeinrichtungen.
§ 229.
Auf Bergwerksaulagen, auf denen täglich mehr als 100 Berg-
leute regelmäßig an= und ausfahren, muß eine der Stärke der Be-
legschaft entsprechende Brausebäderanlage vorhanden sein.
VI. Nebenbetriebe.
Kokereien.
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1. Die Bedienung der Koksöfen darf nur bei Anwesenheit an—
gelernter Arbeiter erfolgen; neu anzulernende Leute sind mit er—
fahrenen Arbeitern zusammenzulegen.