Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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4. Verhütung der Kohlenstaubentzündung. 
§ 226. 
An Stellen, wo Ansammlungen trockenen Kohlenstaubes auf- 
treten, müssen diese durch ausgiebige Befeuchtung oder durch Ent- 
fernung unschädlich gemacht werden. 
5. Sonstige Sicherheitsmaßregeln. 
§ 227. 
1. Feuerungsanlagen, Explosionsmotore, sowie elektrische Licht- 
und Kraftanlagen unter Tage bedürfen, abgesehen von den Fällen, 
in denen offenes Licht angewandt werden darf (§ 216, Abs. 1), der 
Genehmigung des Oberbergamtes (cf. § 1.) 
2. Für elektrische Licht= und Kraftanlagen unter Tage gelten 
die jeweilig vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen 
Sicherheitsvorschriften für schlagwettergefährliche Grubenräume. 
§ 228. 
Das Mitführen von Zündhölzern oder sonstigen Feuerzeugen, 
von Tabakspfeifen sowie das Rauchen ist verboten. 
V. Badeeinrichtungen. 
§ 229. 
Auf Bergwerksaulagen, auf denen täglich mehr als 100 Berg- 
leute regelmäßig an= und ausfahren, muß eine der Stärke der Be- 
legschaft entsprechende Brausebäderanlage vorhanden sein. 
VI. Nebenbetriebe. 
Kokereien. 
8 230. 
1. Die Bedienung der Koksöfen darf nur bei Anwesenheit an— 
gelernter Arbeiter erfolgen; neu anzulernende Leute sind mit er— 
fahrenen Arbeitern zusammenzulegen.
	        
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