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2. Ausbesserungsarbeiten an den in Betrieb stehenden Koksöfen
müssen unter Leitung eines Vorarbeiters erfolgen.
3. Bei Arbeiten in den zugänglichen Gaskanälen sind diese
genügend zu beleuchten und so zu bewettern, daß sich in ihnen
keine entzündbaren Gasgemische ansammeln können: offenes Licht
soll dabei nicht verwendet werden.
4. In den Verbrennungs= und Abhitzekanälen darf nur gear-
beitet werden, wenn sie hinreichend abgekühlt und von den in Be-
trieb stehenden Koksöfen sicher abgesperrt sind.
g 281.
1. Es ist verboten, zwischen Oefen und Ausdrückmaschinen
hindurchzugehen, sobald lehtere in Bewegung sind.
2. Das Ueberschreiten und Betreten der in Bewegung befind-
lichen Zahnstange einer Ausdrückmaschine ist untersagt.
Steinkohlen-Brikettfabriken.
§ 232.
1. Brikettfabriken sind ausreichend zu lüften und zu erleuchten.
2. Bei Pechzerkleinerung müssen die Arbeiter gegen schädliche
Einwirkungen des Pechstaubes durch Niederschlagung des Staubes
oder auf andere geeignete Weise geschützt werden.
3. In den Pechzerkleinerungsräumen dürfen nur Sicherheits-
lampen oder elektrisches Glühlicht verwendet werden.
Für die bei der Pechzerkleinerung und bei der Brikett-
verladung beschäftigten Arbeiter sind Schutzbrillen zur Verfügung
zu halten.
C. Sondervorschriften für Braunkohlenbergwerke.
I. Tagebaue.
g 288.
1. In Braunkohlen-Tagebauen darf der Böschungswinkel beim
Abraum höchstens 5506 und bei der Kohle höchstens 650 betragen.