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Die Abraumberme ist mindestens 3 m breit anzulegen; die Breite
der Kohlenberme muß gleich der halben Abraumstoßhöhe sein,
wenigstens aber 3 m betragen.
2. Steilere Neigungen und schmälere Bermen sind bei fester
Sohle und festem Deckgebirge mit Genehmigung des Revier-
beamten zulässig.
3. Die vorgeschriebene Strossenbreite muß auch an nicht be-
legten Strossen stets innegehalten werden, sofern auf oder unter
ihnen Förderung oder Fahrung umgeht und die Tagebausohle
sowie die sonstigen tiefer liegenden Arbeitspunkte nicht durch Ein-
friedigungen oder in anderer geeigneter Weise gegen hereinbrechende
Massen geschützt sind.
II. Bruchbau.
g 284.
1. Das Werfen eines Bruches darf nur unter Aufsicht und
Leitung eines Grubenbeamten oder eines zuverlässigen, mit dieser
Arbeit vertrauten Häuers ausgeführt werden.
2. Das Betreten ausgeraubter Brüche ist verboten. Kohlen
dürfen aus ihnen nur mittels langgestielter Kratzen gefördert wer-
den, nachdem der Brucheingang in hinreichender Weise gesichert ist.
3. Nach Beendigung der Förderung ist der Bruch abzusperren.
HI. Bewetterung.
g 285.
1. Die Wetterwege für den einziehenden Strom sind in ihrer
ganzen Ausdehnung gegen den Durchbruch brandiger Wetter und
gegen den Zutritt schädlicher Wetter sicher zu stellen.
2. Für die Abführung der Wetter sind, wenn sie durch den
alten Mann stattfindet, besondere Wetterabzugsstrecken anzulegen
und zu unterhalten.
236.
Die Vorschrift des § 71 findet beim Bruchbau keine An-
weudung, sofern der Bruch nur auf ein Drittel belegt ist und am
Ende der Schicht geschossen wird.
Land.-Verord. Band XXIII. 18