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triebsvorrichtungen müssen so abgedichtet sein, daß das Eindringen
von Kohlenstaub in das Kesselhaus oder Naßdiensthaus tunlichst
verhütet wird. Die Verbindung zwischen denjenigen Räumen, in
denen eine Entwicklung von Kohlenstaub stattfindet, und den
übrigen Betriebsräumen sind mit eisernen Türen, die sich von selbst
schließen, zu versehen. Falltüren anzubringen, ist verboten.
3. In allen Betriebsräumen sind Ausgänge derart anzuordnen,
daß die Arbeiter leicht ins Freie gelangen können. Aus den
Trockenräumen und aus den Preßhäusern muß mindestens je ein
Ausgang unmittelbar ins Freie führen. Alle ins Freie führenden
Türen müssen so eingerichtet sein, daß sie sich nach außen und ver-
möge des Luftdruckes bei Explosionen von selbst öffnen.
4. Sofern die Trocken= und Preßräume nicht zu ebener Erde
liegen, muß außerhalb des Gebäudes mindestens eine Treppe vor-
handen sein, die von allen oberen Stockwerken aus zugänglich ist.
Sämtliche Treppen sind aus Stein oder Eisen herzustellen und mit
einem eisernen Geländer zu versehen.
Sammelräume und Elevatoren für getrocknete Kohle.
§ 241.
1. Sammelräume für getrocknete Kohle dürfen nicht unter
anderen Betriebsräumen, die häufig von Menschen betreten werden,
angebracht werden. Sie sind in solcher Höhe anzulegen, daß die
Kohle auf dem Wege vom Sammelraume nach den Pressen keinen
Elevator zu durchlaufen hat. Ihre Wände dürfen an der Innen-
seite keine Unebenheiten besitzen und müssen eine Neigung von
wenigstens 45 Grad erhalten.
2. Elevatoren für getrocknete Kohle dürfen nur außerhalb der
Gebäude oder in gemauerten oder eisernen, von anderen Räumen
vollständig abgeschlossenen Umfassungen gehen, die bis über das
Dach reichen, oder am oberen Ende mit einem ins Freie führenden
Abzugsrohr versehen sein, das mindestens den Ouerschnitt des
Elevatorraumes haben muß.
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