Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Verhinderung von Kohlenstaubansammlungen. 
g 242. 
1. Alle Betriebsvorrichtungen, in welchen Kohle getrocknet oder 
getrocknete Kohle angesammelt, fortbewegt oder weiter aufbereitet 
wird (Trockenvorrichtungen, Elevatoren, Schnecken, Walzwerke, 
Trommelsiebe, Sammelräume, Preßrümpfe, Kühlanlagen usw.) 
sind derart einzurichten, daß der Austritt von Kohlenstaub ver— 
hindert wird. 
2. Alle Räume, in welchen eine Entwicklung von Kohlenstaub 
stattfinden kann, sind mit Abzugsvorrichtungen, ihre Dächer mit 
dichtschließenden, nach außen aufschlagenden Sicherheitsklappen zu 
versehen. 
3. Schwungrodgruben und andere Vertiefungen innerhalb 
dieser Räume, sowie Mauervorsprüge, freiliegende Träger und 
dergl. sind derart einzurichten, daß der in oder auf ihnen ab- 
lagernde Kohlenstaub leicht entfernt werden kann. 
4. Sämtliche Betriebsvorrichtungen, die zur Fortbewegung und 
Aupbereitung getrockneter Kohle und zur Abführung des Kohlen= 
staubes (Abs. 1) dienen, sowie die Umfassungen der Elevatoren 
und Schnecken für getrocknete Kohle sind so herzustellen, daß tote 
Winkel vermieden werden und ein dauerndes Liegenbleiben von 
Kohle nicht eintreten kann. 
5. Klappen und sonstige Vorrichtungen in den zur Abführung 
des Kohlenstaubes dienenden Schloten, Kanälen und Rohren sind 
derart einzurichten, daß sich Staub auf ihnen nicht absetzen kann, 
und daß sie dem Luftdrucke einer Explosion möglichst geringen 
Widerstand leisten. 
6. Die Preßstempel sind zur Verhütung des Austretens von 
Kohle abzudichten und in diesem Zustande zu erhalten. 
7. Das die Zuführungswalzen der Preßrümpfe umschließende 
Gehäuse ist so kräftig zu ventilieren, daß auch bei geöffneter Ver- 
schlußklappe kein Staub in das Preßhaus entweicht. 
8. Abfallrohre für Kohlen müssen mindestens 50% Neigung 
haben, Staubabfallrohre aber mindestens 70.
	        
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