Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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3. Die elektrische Beleuchtung muß unabhängig von dem Gang 
der Kraftmaschinen für den Betrieb sein. 
4. Die Ausgänge aus den Trockenräumen und Preßhäusern 
(§ 240, Abs. 3) sind mit einer besonderen Beleuchtung von außen 
zu versehen. 
Verwendung von elektrischen Starkströmen. 
§ 248. 
1. Elektrische Maschinen und Apparate dürfen nur in deu- 
jenigen Räumen aufgestellt werden, worin eine Entwicklung oder 
ein Zudrang von Kohlenstaub ausgeschlossen ist. 
2. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind solche Elektro- 
motoren, die in besonderen luft= und staubdichten Schutzkästen ein- 
geschlossen sind. 
3. Die Installation solcher zugelassenen Motore muß den je- 
weilig vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen 
Sicherheitsvorschriften für schlagwettergefährliche Grubenräume ent- 
sprechen. 
Sonstige Sicherheitsmaßnahmen. 
§ 249. 
Die Trockenvorrichtungen, Schnecken und Elevatoren müssen 
einzeln in und außer Betrieb gesetzt werden können. 
8 250. 
Die Oeffnungen der Trichter auf dem Kohlenboden sind zum 
Schutze gegen das Hineinstürzen der Arbeiter mit einem Rost zu 
versehen. 
8 2ö1. 
Während der Vornahme von Reinigungsarbeiten in der Nähe 
des gehenden Zeuges ist letzteres außer Betrieb zu setzen. 
Verhalten bei Bränden. 
§ 252. 
1. Die Entdeckung eines Brandes ist sofort durch das be- 
stimmte Signal (§ 246) in allen Räumen bekannt zu geben.
	        
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