Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Daraufhin ist der Dampf in den Trockenöfen abzustellen und das 
gehende Zeug, mit Ausnahme der elektrischen Lichtmaschine (§ 247, 
Abs. 3) außer Betrieb zu setzen, sowie auch die Ventilation der im 
§ 242, Abs. 1 aufgeführten Betriebsvorrichtungen einzustellen; des- 
gleichen sind die zur Absperrung der Schnecken gegen den Elevator 
dienenden Vorrichtungen (§ 244, Abs. 2) zu schließen. 
2. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn 
sich die Aufsichtsperson die Ueberzeugung verschafft hat, daß an 
keiner Stelle glimmende Kohle mehr vorhanden ist. 
Anzeige von Explosionen. 
§ 253. 
Jede Kohlenstaubexplosion, mag sie eine Verletzung von 
Menschen herbeigeführt haben oder nicht, ist sofort dem Revier- 
beamten anzuzeigen. 
Verhütung gemeinschädlicher Einwirkungen 
des Kohlenstaubes. 
§9 254. 
Die aus den im 8§ 242, Abs. 1 aufgeführten Betriebsvor- 
richtungen abziehende oder abgesangte Luft ist vor dem Austritt 
ins Freie von der mitgerissenen Kohle — wenn erforderlich durch 
besondere Kohlenstaubabscheider — soweit zu befreien, daß gemein- 
schädliche Einwirkungen verhütet werden. 
Arbeiter. 
§6 255. 
Zu den Arbeiten in den Fabrikräumen mit Ausnahme des 
Abnehmens, des Verpackens und Verladens der fertigen Briketts 
dürfen nur zuverlässige Arbeiter, die das 21. Lebensjahr überschritten 
haben und frei von körperlichen Gebrechen sind, Verwendung finden. 
Land.-Verord. Band XXIII. 19
	        
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