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Daraufhin ist der Dampf in den Trockenöfen abzustellen und das
gehende Zeug, mit Ausnahme der elektrischen Lichtmaschine (§ 247,
Abs. 3) außer Betrieb zu setzen, sowie auch die Ventilation der im
§ 242, Abs. 1 aufgeführten Betriebsvorrichtungen einzustellen; des-
gleichen sind die zur Absperrung der Schnecken gegen den Elevator
dienenden Vorrichtungen (§ 244, Abs. 2) zu schließen.
2. Der Betrieb darf erst wieder aufgenommen werden, wenn
sich die Aufsichtsperson die Ueberzeugung verschafft hat, daß an
keiner Stelle glimmende Kohle mehr vorhanden ist.
Anzeige von Explosionen.
§ 253.
Jede Kohlenstaubexplosion, mag sie eine Verletzung von
Menschen herbeigeführt haben oder nicht, ist sofort dem Revier-
beamten anzuzeigen.
Verhütung gemeinschädlicher Einwirkungen
des Kohlenstaubes.
§9 254.
Die aus den im 8§ 242, Abs. 1 aufgeführten Betriebsvor-
richtungen abziehende oder abgesangte Luft ist vor dem Austritt
ins Freie von der mitgerissenen Kohle — wenn erforderlich durch
besondere Kohlenstaubabscheider — soweit zu befreien, daß gemein-
schädliche Einwirkungen verhütet werden.
Arbeiter.
§6 255.
Zu den Arbeiten in den Fabrikräumen mit Ausnahme des
Abnehmens, des Verpackens und Verladens der fertigen Briketts
dürfen nur zuverlässige Arbeiter, die das 21. Lebensjahr überschritten
haben und frei von körperlichen Gebrechen sind, Verwendung finden.
Land.-Verord. Band XXIII. 19