Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Arbeiterstuben und Badevorrichtungen. 
§ 256. 
Auf jeder Anlage ist für die Arbeiter eine der Stärke der Be- 
legschaft entsprechend große, heizbare Stube zum Ausruhen und 
Umkleiden, sowie eine ausreichend große, heizbare Brausebadeein- 
richtung anzulegen. 
D. Sondervorschriften für Salzbergwerke. 
I. Grubenbaue. 
Sicherheitspfeiler. 
§ 257. 
Unter der Auflagerungsfläche der wasserführenden Schichten 
muß gegen die Grubenbaue ein Sicherheitspfeiler von hinreichender 
Mächtigkeit zur Verhütung von Wasserdurchbrüchen unverritzt stehen 
bleiben. 
258. 
Alle von Tage niedergebrachten Bohrlöcher und Schächte sind 
bis 50 m unterhalb ihrer Sohle durch Sicherheitspfeiler von 50 m 
Radius zu schützen. 
§8259. 
An den Markscheiden des Grubenfeldes oder der Abbaugerecht- 
same, sowie zwischen den Bauen selbstständiger Betriebsanlagen ein 
und desselben Salzbergwerkes müssen beiderseits Sicherheitspfeiler 
von mindestens 50 m Stärke, horizontal gemessen, stehen bleiben. 
§ 260. 
Die Sicherheitspfeiler gegen ersoffene Baue setzt das Ober- 
bergamt in jedem einzelnen Falle fest. 
§ 261. 
1. Schwächungen und Durchörterungen der Sicherheitspfeiler 
mittels Grubenbauen oder Bohrlöchern, sowie ihr Abbau sind nur 
mit Genehmigung des Ministeriums zulässig.
	        
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