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2. Die übrigen Aufsichtspersonen sowie die Arbeiter sind ver-
pflichtet, von dem Auftreten derartiger Gase dem Betriebsführer
sofort Auzeige zu erstatten.
III. Beleuchtung.
§ 273.
Beim Leerfördern von Abbauen, die höher als 4 m sind, muß
die Arbeitsstelle durch eine von dem Grubenlicht der Arbeiter un-
abhängige, besondere Beleuchtung derart erhellt werden, daß die
Förderleute und Loshacker die ganze Abbaufirste und die losen
Massen übersehen können.
IV. Sicherung gegen Schlagwettergefahr.
§ 274.
Auf Salzbergwerken, in denen das Austreten von Kohlenwasser-
stoffen nachgewiesen ist oder vermutet werden muß, ist das offene
Licht verboten. Der Ortsälteste hat vor Beginn jeder Schicht sowie
vor und nach jedem Schießen den Arbeitspunkt mittels der Sicher-
heitslampe (§ 82) auf Schlagwetter zu untersuchen.
Beleuchtung.
§9 275.
1. Sicherheitslampen dürfen nur zum Zwecke des Ableuchtens
auf Schlagwetter (6 274) verwendet werden. Die Beleuchtung
muß durch im Vakuum brennendes feststehendes oder tragbares
elekkeisches Licht (§ 278, Abs. 2) erfolgen, das gegen Beschädigung
sicher geschützt ist.
2. Feststehendes elektrisches Licht ist vor dem jedesmaligen
Schießen auszuschalten und darf nach dem Schießen erst wieder
eingeschaltet werden, nachdem die Abwesenheit von Schlagwettern
festgestellt ist.