Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 150 — 
2. Die übrigen Aufsichtspersonen sowie die Arbeiter sind ver- 
pflichtet, von dem Auftreten derartiger Gase dem Betriebsführer 
sofort Auzeige zu erstatten. 
III. Beleuchtung. 
§ 273. 
Beim Leerfördern von Abbauen, die höher als 4 m sind, muß 
die Arbeitsstelle durch eine von dem Grubenlicht der Arbeiter un- 
abhängige, besondere Beleuchtung derart erhellt werden, daß die 
Förderleute und Loshacker die ganze Abbaufirste und die losen 
Massen übersehen können. 
IV. Sicherung gegen Schlagwettergefahr. 
§ 274. 
Auf Salzbergwerken, in denen das Austreten von Kohlenwasser- 
stoffen nachgewiesen ist oder vermutet werden muß, ist das offene 
Licht verboten. Der Ortsälteste hat vor Beginn jeder Schicht sowie 
vor und nach jedem Schießen den Arbeitspunkt mittels der Sicher- 
heitslampe (§ 82) auf Schlagwetter zu untersuchen. 
Beleuchtung. 
§9 275. 
1. Sicherheitslampen dürfen nur zum Zwecke des Ableuchtens 
auf Schlagwetter (6 274) verwendet werden. Die Beleuchtung 
muß durch im Vakuum brennendes feststehendes oder tragbares 
elekkeisches Licht (§ 278, Abs. 2) erfolgen, das gegen Beschädigung 
sicher geschützt ist. 
2. Feststehendes elektrisches Licht ist vor dem jedesmaligen 
Schießen auszuschalten und darf nach dem Schießen erst wieder 
eingeschaltet werden, nachdem die Abwesenheit von Schlagwettern 
festgestellt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.