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Sprengarbeit.
§9 276.
Ist die Anwendung des offenen Lichts verboten, (§ 274), so
dürfen zum Schießen bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten nur Sicher-
heitssprengstoffe (§ 98) verwendet werden. Das Wegtun solcher
Schüsse darf nur mittels Sicherheitszündern oder auf elektrischem
Wege erfolgen.
§ 277.
1. Die Schießarbeit ist überall verboten, wo bei Prüfung mit
der Benzin-Sicherheitslampe (§ 82) Schlagwetter deutlich erkenn-
bar sind.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Betriebspunkte, die
ihre Wetter von der gefährdeten Stelle erhalten.
3. Der Abteilungssteiger hat dafür zu sorgen, daß die mit der
Schießarbeit betrauten Personen (§ 123) unverzüglich von dem
Schießverbote verständigt, und daß alle Schieß= und Zündmittel
sofort aus den betroffenen Betriebspunkten entfernt werden.
Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis der Abteilungs-
steiger festgestellt hat, daß die Schlagwetter beseitigt sind.
Sonstige Sicherheitsvorschriften.
§ 278.
1. Explosionsmotore und elektrische Kraftanlagen unter Tage
bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
2. Für elektrische Licht= und Kraftanlagen unter Tage gelten
die jeweilig vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften für schlagwettergefährliche Grubenräume.
g 278.
Das Mitführen von Zündhölzern oder sonstigen Feuerzeugen,
von Tabakspfeifen sowie das Rauchen ist verboten.