Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Sprengarbeit. 
§9 276. 
Ist die Anwendung des offenen Lichts verboten, (§ 274), so 
dürfen zum Schießen bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten nur Sicher- 
heitssprengstoffe (§ 98) verwendet werden. Das Wegtun solcher 
Schüsse darf nur mittels Sicherheitszündern oder auf elektrischem 
Wege erfolgen. 
§ 277. 
1. Die Schießarbeit ist überall verboten, wo bei Prüfung mit 
der Benzin-Sicherheitslampe (§ 82) Schlagwetter deutlich erkenn- 
bar sind. 
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die Betriebspunkte, die 
ihre Wetter von der gefährdeten Stelle erhalten. 
3. Der Abteilungssteiger hat dafür zu sorgen, daß die mit der 
Schießarbeit betrauten Personen (§ 123) unverzüglich von dem 
Schießverbote verständigt, und daß alle Schieß= und Zündmittel 
sofort aus den betroffenen Betriebspunkten entfernt werden. 
Das Verbot bleibt solange in Kraft, bis der Abteilungs- 
steiger festgestellt hat, daß die Schlagwetter beseitigt sind. 
Sonstige Sicherheitsvorschriften. 
§ 278. 
1. Explosionsmotore und elektrische Kraftanlagen unter Tage 
bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. 
2. Für elektrische Licht= und Kraftanlagen unter Tage gelten 
die jeweilig vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen 
Sicherheitsvorschriften für schlagwettergefährliche Grubenräume. 
g 278. 
Das Mitführen von Zündhölzern oder sonstigen Feuerzeugen, 
von Tabakspfeifen sowie das Rauchen ist verboten.
	        
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