Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Zusatzvertrag 
zu dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe 
wegen Fortführung des Rhein-Weser-Kanals durch das Fürstentum 
Schaumburg-Lippe vom 19./30. Oktober 1906. 
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht 
der Fürst zu Schaumburg-Lippe, von dem Wunsche geleitet, den von 
den beiderseitigen Bevollmächtigten wegen Fortführung des Rhein- 
Weser-Kanals durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe am 19./30. 
Oktober 1906 unterzeichneten Vertrag in einem Punkte einer Ab- 
ä#uderung zu unterziehen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Freiherrn v. Coels 
v. d. Brügghen, 
Geheimen Oberregierungsrat Kisker, 
Geheimen Oberbaurat Sympher, 
Geheimen Oberfinanzrat Biedenweg, 
Seine der Fürst zu Schaumburg-Lippe 
Höchstihren Staatsminister Freiherrn von Feilitzsch, 
Höchstihren Staatsrat von Campe, 
welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation nachstehenden Vertrag 
abgeschlossen haben. 
   
  
Artikel J. 
Die Bestimmung in Artikel II Absatz 3 des im Eingange be- 
zeichneten Staatsvertrages, nach der die Preußische Regierung ge- 
halten ist, von dem Rhein-Weser-Kanal eine einschiffige Abzweigung 
bis nach Lauenhagen vorzustrecken, wird aufgehoben. 
Artikel II. 
Als Ersatz für den Stichkanal nach Lauenhagen wird die Preu- 
ßische Regierung bei Wiehagen, an der Kreuzungsstelle des Kanals
	        
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