Zusatzvertrag
zu dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe
wegen Fortführung des Rhein-Weser-Kanals durch das Fürstentum
Schaumburg-Lippe vom 19./30. Oktober 1906.
Seine Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht
der Fürst zu Schaumburg-Lippe, von dem Wunsche geleitet, den von
den beiderseitigen Bevollmächtigten wegen Fortführung des Rhein-
Weser-Kanals durch das Fürstentum Schaumburg-Lippe am 19./30.
Oktober 1906 unterzeichneten Vertrag in einem Punkte einer Ab-
ä#uderung zu unterziehen, haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevoll-
mächtigten ernannt
Seine Majestät der König von Preußen
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär Freiherrn v. Coels
v. d. Brügghen,
Geheimen Oberregierungsrat Kisker,
Geheimen Oberbaurat Sympher,
Geheimen Oberfinanzrat Biedenweg,
Seine der Fürst zu Schaumburg-Lippe
Höchstihren Staatsminister Freiherrn von Feilitzsch,
Höchstihren Staatsrat von Campe,
welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation nachstehenden Vertrag
abgeschlossen haben.
Artikel J.
Die Bestimmung in Artikel II Absatz 3 des im Eingange be-
zeichneten Staatsvertrages, nach der die Preußische Regierung ge-
halten ist, von dem Rhein-Weser-Kanal eine einschiffige Abzweigung
bis nach Lauenhagen vorzustrecken, wird aufgehoben.
Artikel II.
Als Ersatz für den Stichkanal nach Lauenhagen wird die Preu-
ßische Regierung bei Wiehagen, an der Kreuzungsstelle des Kanals