Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

169 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1911. . 22. 
.—— 
  
32. 
Ministerialerlaß, 
betreffend das Hebammenwesen. 
Vom 4. Dezember 1911. 
Nachdem durch § 4 des Gesetzes vom 17. März 1902 die 
Fürsorge für das Hebammenwesen auf die Städte und Kreise über- 
gegangen ist, wird hiermit zur weiteren Ausführung dieses Gesetzes 
und im Anschluß an unsere Polizeiverordnung vom 23. Februar 
1888 folgendes bestimmt: 
Art. 1. 
Für die den Kreisen und Städten obliegende Fürsorge für das 
Hebammenwesen behalten die Bestimmungen der Polizeiverordnung 
vom 23. Februar 1888 (XVI, 33) und ihrer Anlagen auch in Zu- 
kunft Geltung. Auf dieser Grundlatse obliegt die Regelung des 
Hebammenwesens im Einzelnen den Ortspolizeibehörden. 
Art. 2. 
An Stelle der in den §§ 3 und 4 der Polizeiverordnung ge- 
nannten Landesregierung tritt das zuständige Landratsamt bezw. 
der Magistrat. Größe und Umfang der Hebammenbezirke werden 
durch die vorgenannten Behörden geregelt. 
Art. 3. 
Die im § 6 Ziff. 4 den beamteten Aerzten auferlegte Pflicht 
der Berichterstattung an das Ministerium bleibt bestehen. Einzelne 
Land.-Verord. Band XXIII. 22
	        
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