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örtliche Mängel sind dagegen durch Benehmen mit der Ortspolizei—
behörde abzustellen.
Art. 4.
Außer der im 8 7 angeoroͤneten Nachprüfung haben sämtliche
Hebammen einen Wiederholungskursus in einer Hebammenlehran—
stalt durchzumachen, für welchen folgende Vorschriften gelten.
Art. 5.
Dte erste Wiedereinberufung soll in der Regel erst erfolgen,
wenn 10 Jahre seit Antritt des Amtes oder der ersten Ausbildung
verflossen sind. Zwischen dieser ersten und der folgenden Wieder-
einberufung soll in der Regel ein Zeitraum von 6 Jahren liegen.
Nach dem 60. Lebensjahre ist von einer Einberufung zu den
Wiederholungskursen abzusehen.
Art. 6.
Die auf den benachbarten Hebammenlehranstalten abgehaltenen
Wiederholungskurse werden den Ortspolizeibehörden bekannt gegeben
werden. Die Anmeldung der vom Kreisarzt vorgeschlagenen Heb-
ammen hat ohne unsere Mitwirkung zu erfolgen.
Art. 7.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für frei praktizierende
Hebammen. Die Beschaffung der Instrumente und Desinfektions-
mittel bleibt ihnen überlassen, doch haben sie ihren ordnungsmäßigen
Besitz dem beamteten Arzte nachzuweisen. Die Kosten für Teil-
nahme an einem Wiederholungskursus haben sie selbst zu tragen.
Bückeburg, den 4. Dezember 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 6. Dezember 1911.