Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1911. „W. 23. 
  
  
33. 
Polizeiverordnung, 
betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr 
mit solchen Getränken. 
Vom 9. Dezember 1911. 
Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 
22. Mai 1882 verordnen wir für den Umfang des Fürstentums, 
was folgt: 
81. 
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, 
in denen Getränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Frucht— 
schaumwein — unter Zusatz von Kohlensäure gewerbsmäßig her- 
gestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen Verkehr mit solchen 
Getränken. 
§ 2. 
Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder 
Wasser aus öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis 
zur Verwendung in sauberen, festverschlossenen Gefäßen aufzube- 
wahren ist. Die zuständige Polizeibehörde kann undestilliertes 
Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der 
Unternehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahme- 
stelle und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung des 
Wassers durch geeignete Sachverständige nachweist, daß das Wasser 
einwandfrei ist. Die Wiederholung dieses Nachweises kann in be- 
22“
	        
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