Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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stimmten, von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabschnitten 
und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer 
Vernnreinigung vorliegt. 
83. 
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheits 
schädigenden Beimengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken 
benutzten Salze, Säuren usw. müssen rein sein und, soweit sie im 
Deutschen Arzueibuch vorkommen, die dort vorgeschriebene chemische 
Reinheit besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die als Frucht- 
oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen 
neben Wasser, Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natür- 
liche Fruchtsäfte oder reine Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natür- 
lichen Fruchtsäften und Zucker) benutzt werden. Bei der Herstellung 
von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen und anderen 
Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des entsprechenden 
natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere 
als die genannten Stoffe, so müssen sie als Kunsterzeugnisse ge- 
kennzeichnet werden. 
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Ent- 
wickelungsapparaten aus kohlensauren Mineralien und Mineral= 
säuren hergestellt, so ist sie vor ihrer Verwendung in geeigneter 
Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren müssen arsenfrei sein. 
84. 
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Aus- 
schank der Getränke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Be- 
rührung kommen, müssen gegen verdünnte Säuren dauernd wider- 
standsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen Kupfer oder dessen 
Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt sind. 
Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den 
Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 
1887 (Reichs Gesetzbl. S. 273) maßgebend.
	        
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