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stimmten, von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabschnitten
und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer
Vernnreinigung vorliegt.
83.
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheits
schädigenden Beimengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken
benutzten Salze, Säuren usw. müssen rein sein und, soweit sie im
Deutschen Arzueibuch vorkommen, die dort vorgeschriebene chemische
Reinheit besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die als Frucht-
oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen
neben Wasser, Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natür-
liche Fruchtsäfte oder reine Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natür-
lichen Fruchtsäften und Zucker) benutzt werden. Bei der Herstellung
von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen und anderen
Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des entsprechenden
natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere
als die genannten Stoffe, so müssen sie als Kunsterzeugnisse ge-
kennzeichnet werden.
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Ent-
wickelungsapparaten aus kohlensauren Mineralien und Mineral=
säuren hergestellt, so ist sie vor ihrer Verwendung in geeigneter
Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren müssen arsenfrei sein.
84.
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Aus-
schank der Getränke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Be-
rührung kommen, müssen gegen verdünnte Säuren dauernd wider-
standsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen Kupfer oder dessen
Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt sind.
Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den
Verkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni
1887 (Reichs Gesetzbl. S. 273) maßgebend.