175 —
88.
Beim Füllen und Drahten sind den Arbeitern zweckentsprechende
Schutzbrillen sowie geeignete Schutzmittel für die Handgelenke und
Schürzen aus Leder, Gummi oder starkem Zeuge, beim Füllen
außerdem Schutzkörbe oder Schutzschirme zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel zu bedienen.
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8 J.
Gefüllte Kohlensäureflaschen und zylinder und gefüllte Aus-
schankzylinder sind vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärme-
quellen sowie gegen Fall und Stoß sorgfältig zu schützen.
8 10.
Die Apparate zur Herstellung oder zum Ausschank der unter
diese Vorschriften fallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt
werden, als bis ihre Prüfung auf Widerstandsfähigkeit und Ge-
sundheitsunschädlichkeit nach der beigefügten Anweisung durch Sach-
verständige (§ 14) mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat und
eine Bescheinigung darüber der zuständigen Polizeibehörde vorgelegt
worden ist. Diese Prüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn
es sich um die Aufstellung bereits anderwärts betriebener Apparate
handelt.
Ergeben sich bei den Prüfungen Mängel, so sind diese inner-
halb einer festzusetzenden Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls hat
eine Nachprüfung stattzufinden.
Werden die hiernach auszuführenden erstmaligen Prüfungen
vor der Inbetriebnahme von Apparaten am Herstellungsort aus-
geführt, so sind die darüber ausgestellten Bescheinigungen anzuer-
kennen, wenn dieser Ort innerhalb des Deutschen Reichs liegt und
die Prüfungen von Sachverständigen ausgeführt sind, die für ihren
Bezirk anerkannt sind. In solchen Fällen sind die an den Appa-
raten anzubringenden Metallschilder derart mit Zinntropfen an den
Apparaten zu befestigen, daß die Tropfen halb auf dem Schilde
und halb auf dem Apparat sich befinden. Die Zinntropfen sind