Anlage.
Anweisung für die Prüfung der zur Herstellung oder zum
Ausschank kohlensaurer Getränke dienenden Apparate.
I. Prüfung auf Widerstaudsfähigkeit.
Die Apparate sind mit Wasser anzufüllen und zu verschließen.
Auch ist eine Druckpumpe oder gefüllte Kohlensäureflasche bereitzu-
halten und dafür zu sorgen, daß das von dem Sachverständigen
mitzubringende Kontrollmanometer angeschraubt werden kann.
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat,
nachdem er in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalb-
fachen Betrage des nach §8 7 an den Apparaten zu bezeichnenden
zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgesetzt worden ist, keine Un-
dichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung
müssen die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig
zeigen und die Sicherheitsventile nach eingetretener Entlastung der
Apparate bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks
anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der Sicherheitsventile
sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Ueberlastungen zu
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicher
heitsventile ist in der Bescheinigung anzugeben.
Il. Prüfung auf Kt #. — —##
Die Mischgefäße und netallenen Ausschankgefäße sind nach
zweckentsprechender Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie
bestimmt sind, mit Mineralwasser oder Limonade zu füllen und
nach amtlichem Verschluß ihrer Oeffnungen durch den Sachver-
ständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe
zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist,
zu belassen. Danach ist aus jedem zu prüsenden Gefäße durch die