Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

Anlage. 
Anweisung für die Prüfung der zur Herstellung oder zum 
Ausschank kohlensaurer Getränke dienenden Apparate. 
I. Prüfung auf Widerstaudsfähigkeit. 
Die Apparate sind mit Wasser anzufüllen und zu verschließen. 
Auch ist eine Druckpumpe oder gefüllte Kohlensäureflasche bereitzu- 
halten und dafür zu sorgen, daß das von dem Sachverständigen 
mitzubringende Kontrollmanometer angeschraubt werden kann. 
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, 
nachdem er in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalb- 
fachen Betrage des nach §8 7 an den Apparaten zu bezeichnenden 
zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgesetzt worden ist, keine Un- 
dichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung 
müssen die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig 
zeigen und die Sicherheitsventile nach eingetretener Entlastung der 
Apparate bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks 
anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der Sicherheitsventile 
sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Ueberlastungen zu 
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicher 
heitsventile ist in der Bescheinigung anzugeben. 
Il. Prüfung auf Kt #. — —## 
Die Mischgefäße und netallenen Ausschankgefäße sind nach 
zweckentsprechender Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie 
bestimmt sind, mit Mineralwasser oder Limonade zu füllen und 
nach amtlichem Verschluß ihrer Oeffnungen durch den Sachver- 
ständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe 
zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, 
zu belassen. Danach ist aus jedem zu prüsenden Gefäße durch die 
 
	        
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