Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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zuständige Behörde eine Probe von etwa zwei Liter der Flüssigkeit 
in reine Flaschen zu füllen und nach amtlicher Versiegelung einem 
chemischen Sachverständigen zur Prüfung auf schädliche Metallsalze 
(Kupfer-, Zink-, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben. 
II. Gemeinsame Vorschriften. 
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachver- 
ständigen den Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerk- 
sam zu machen und erforderlichenfalls die Beseitigung nach Ablauf 
der hierfür gesetzten Frist durch eine Nachprüfung festzustellen. 
Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder 
Hersteller über den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu er- 
teilen und Abschrift der zuständigen Behörde zu übersenden. 
23“
	        
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