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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. „W 24.
Polizeiverordnung,
betreffend den Transport der Dampfstraßenwalzen.
Vom 7. Dezember 1911.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 22. Mai 1882 erlassen wir die nachstehende Polizeiverordnung:
1.
Die Bestimmungen der Polizeiverordnung vom 13. Jannar
1909, betreffend die Beförderung von Dampfpflügen auf öffentlichen
Wegen, sowie den Betrieb von Dampfpflügen in der Nähe von
solchen (Bd. XAXII. S. 297) finden vom heutigen Tage an sinnge-
mäße Anwendung auf die Beförderung von Dampfstraßenwalzen.
§ 2.
Die Polizeiverordnung vom 7. September 1894, betreffend die
Aufstellung und den Gebrauch beweglicher Dampfmaschinen, (Bd.
XVII. S. 7), wird hiermit ausdrücklich aufgehoben (cf. § 19 der
Polizeiverordnung vom 6. Mai 1908, betreffend Aufstellung, Be-
chaffenheit und Betrieb von beweglichen Kraftmaschinen, Bd. XAll.
231). «
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 bezw.
der Polizeiverordnung vom 13. Januar 1909 werden sowohl gegen
den Eigentümer (Besitzer) wie gegen den Führer der Dampfstraßen=
walze mit 60 JNx oder entsprechender Haft bestraft.
Bückeburg, den 7. Dezember 1911.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
von Campe.
Ausgegeben den 13. Dezember 1911.