Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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44. 
Gesetz 
über die Schloßbezirke. 
Vom 4. März 1912. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Die Schloßbezirke in Bückeburg und Sttdoͤthagen bilden den 
Gemeinden gleichzuachtende Gutsbezirke im Sinne des § 1 des 
Gesetzes vom 22. Februar 1877 (L.-V. Bd. XII S. 4383) mit der 
Maßgabe, daß sie den Kreisen nicht angeschlossen werden. 
Das Aufsichtsrecht des Staates wird durch Unser Ministerium 
wahrgenommen. 
8 2. 
Die Grenzen der Schloßbezirke können durch Uebereinkunft 
der Beteiligten verändert werden. Ebenso können durch Ueber— 
einkunft der Beteiligten Schloßbezirke mit benachbarten Gemeinde- 
oder Gutsbezirken zur Befriedigung einzelner Bedürfnisse oder zur 
Erreichung öffentlicher Zwecke vereinigt werden. (Zweckverband). 
Diese Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung Unseres 
Ministeriums. 
26“
	        
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