Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 209 — 
von mehr als bis einschließlich jährlich 
M M M 
18000 20000 11,40 
20000 22000 12,60 
22000 24000 13,80 
24000 28000 15.— 
28000 32000 18.— 
32000 36000 20,40 
36000 40000 22,80 
40000 44000 25,20 
44000 48000 27,60 
48000 52000 30.— 
52000 56000 32,40 
56000 60000 35,40 
60000 70000 37,80 
70000 80000 43,80 
80000 90000 50,40 
90000 1 
00000 56,40 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200000 Jx für 
jede angefangenen 10000 ¼ um je 6,60 J. 
Bei Vermögen von mehr als 200000 JMK bis einschließlich 
220000 beträgt die Steuer 125,40 JN jährlich und steigt bei 
höherem Vermögen für jede angefangenen 20000 & um je 12,60 J. 
2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. 
Personen, deren Vermögen 32000 = nicht übersteigt, werden, 
wenn sie nicht mit einem Einkommen über 900 veranlagt sind, 
mit höchstens 3,60 JN jährlich, wenn sie mit einem Einkommen 
von 900 bis 1050 J veranlagt sind, mit höchstens 4,80 
7“ 1050 « 1200 « » « « » 8,40 « 
« 1200 « 1350 « « « » « 1 2,60 77 
77 1350 « 1 500 77 77 77 7 1 8, — 7“. 
zur Vermögenssteuer herangezogen. 
Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des § 18 des Einkommen- 
steuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, 
Land.-Verord. Band XXIII. 27
	        
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