Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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49. 
Gesetz, 
betreffend die Gebühren für Arbeiten der Katasterverwaltung. 
Vom 7. März 1912. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
§ 1. 
An Stelle der Gebührentarife —IV zum Gesetze vom 20. 
April 1880 (L.-V. Bd. XIII S. 373—385) treten die in den an- 
geschlossenen Artikeln 1—15 enthaltenen Bestimmungen. 
§ 2. 
Die Gebühren für die nachbezeichneten Arbeiten, deren Aus- 
führung die Grundeigentümer zu beantragen haben, werden durch 
das Katasteramt festgesetzt. Bei Beschwerden entscheidet Unser 
Ministerium, welches auch über die Art der Einziehung der Ge- 
bühren Bestimmungen treffen wird. 
83. 
Die Gebühren fließen in die Landeskasse. Im Falle der 
Nichtzahlung findet die Beitreibung im Verwaltungszwangsver— 
fahren statt. Der Antragsteller kann vom Katasteramte angehalten 
werden, vor Erledigung seines Antrages den ungefähren Kosten— 
betrag bei der Fürstlichen Landeskasse einzuzahlen und darüber 
Quittung vorzulegen. 
84. 
Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 7. März 1912. 
(L. 8) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 18. März 1912. 277
	        
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