Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Artikel 1. 
An Gebühren für Abzeichnungen von Katasterkarten und Aus- 
zügen aus den Katasterkarten, welche nach den allgemeinen Vor- 
schriften der Katasterverwaltung ausgezeichnet werden, sind bei 
folgenden Größen eines Kartenbogens (K. B.) — 100 X 67 cm — 
zu berechnen: 
  
  
  
b c d 
1 a. 2/8 K. B./ K.B./8 K. B. 
1. eine allgemeine Gebühr von 2,— Als, 50 5.— 4+ %8,— 
2. für die ersten 100 Parzellen je 0,10 
für die weiteren Parzellen je 0,05 . 
Artikel 2. 
Bei kleinen Abzeichnungen zu katasteramtlichen Zwecken (Er- 
hänzungskarten) ist statt der Gebühr für /8 K.BB. die Gebühr für 
K. B. für jede im Zusammenhange dargestellte Fläche in An- 
rechnung zu bringen. 
Artitel 3. 
In den Gebühren ist die Vergütung für das gewöhnliche 
Zeichenpapier enthalten. Wird beantragt, daß zu den Zeichnungen 
auf Leinwand oder Kattun gezogenes Zeichenpapier verwendet 
wird, so ist dieses besonders mit 6.— “ für 1 qm zu berechnen; 
für die etwa beantragte Beschaffung von Kartenbehältern sind die 
entstandenen Auslagen zuzurechnen. 
Artikel 4. 
Für Abzeichnungen auf Pausleinwand oder Pauspapier ist 
nur ein Teil der Gebühren unter Artikel 1, höchstens aber ½, zu 
berechnen. Die Pausleinwand ist außerdem, und zwar für ⅛ 
K. B. mit 0,40 , für größere Zeichnungen mit 2,50 Jx für 1 qm 
in Rechnung zu setzen.
	        
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