Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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nach dem Urteil des Katasteramts als zu hoch oder zu 
niedrig erweisen. 
Artikel 15. 
Muß wegen eingetretener Hindernisse oder auf den Antrag 
der Beteiligten eine beantragte und bereits vorbereitete oder be- 
gonnene Vermessungsarbeit unterbleiben oder abgebrochen werden, 
so ist neben den Gebühren für die bereits geleistete Arbeit noch 
eine Entschädigung für den entstandenen Zeitverlust und die ent- 
standenen Unkosten nach Art. 11 in Rechnung zu stellen. 
Land.-Verord. Band XXnl. 28
	        
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