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82.
Ob Hülfsbedürftigkeit vorliegt, ob eine Anstaltspflege geboten
ist und ob die gewählte Anstalt geeignet ist, entscheidet im Be-
streitungsfalle auf Anrufen der Beteiligten Unser Ministerium.
Als Beteiligte gelten die Eltern, der gesetzliche Vertreter, die
beamteten Arzte und der Kommunalverband.
83.
Verpflichtet zur Unterbringung ist der Kommunalverband, in
dessen Bezirk der Hilfsbedürftige seinen Wohnsitz nach Maßgabe
der §§ 7—11 B. G.-B. oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
seinen Aufenthalt hat. Wird der Wohnsitz in den Bezirk eines
anderen Kommunalverbandes verlegt, so geht die Verpflichtung
auf diesen über.
II. Abschnitt.
84.
Blinde Kinder, welche das sechste Lebensjahr, sowie taub—
stumme Kinder, welche das siebente Lebensjahr vollendet haben,
unterliegen, sofern sie genügend entwickelt und bildungsfähig er—
scheinen, der Verpflichtung, einen in Anstalten für blinde und taub—
stumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen (Schulpflicht).
Bei Kindern, welche in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind,
kann der Beginn der Verpflichtung bis zu drei Jahren hinaus-
geschoben werden.
Zu den taubstummen Kindern im Sinne dieses Gesetzes ge-
hören auch stumme, ertaubte und solche Kinder, deren Gehörreste
so gering sind, daß sie die Sprache auf natürlichem Wege nicht er-
lernen können und die erlernte Sprache durchs Ohr zu verstehen
nicht mehr imstande sind.
Zu den blinden Kindern gehören auch solche Kinder, die so
schwachsichtig sind, daß sie den blinden Kindern gleichgeachtet
werden müssen. -