Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Staatsvertrag 
zwischen 
der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schaumburg Lippischen 
Regierung über den Anschluß der im Fürstentum Schaumburg-Lippe 
wohnhaften Tierärzte an die Tierärztekammer der Königlich Preu- 
ßischen Provinz Hessen-Nassau. 
Wegen Auschlusses der im Fürstentum Schaumburg-Lippe wohn- 
haften Tierärzte an die Tierärztekammer der Königlich Preußischen 
Provinz Hessen-Nassau ist von den beiderseitigen Staatsregierungen 
durch die hierzu beauftragten Kommissare, und zwar 
Königlich Preußischerseits von dem Geheimen Regierungs- 
rat Dr. Hesse 
Fürstlich Schaumburg-Lippischerseits von dem Geheimen 
Ministerialrat Bömers 
nachstehender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Ge- 
nehmigung abgeschlossen worden. 
Artikel lI. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung gewährt den Tier- 
ärzten, die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe ihren 
Wohnsitz haben, alle Rechte, welche den im Königreich Preußen 
wohnhaften Tierärzten nach der Königlichen Verordnung betreffend 
die Einrichtung einer Standesvertretung der Tierärzte vom 2. April 
1911 (Gesetzsamml. S. 61) und allen in Abänderung oder Er- 
gänzung dieser Verordnung etwa noch ergehenden Rechtsvor- 
schriften zustehen. 
und 
Artikel II. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung wird nach Zu- 
stimmung des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Landtages ein Ge- 
29°
	        
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