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Staatsvertrag
zwischen
der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schaumburg Lippischen
Regierung über den Anschluß der im Fürstentum Schaumburg-Lippe
wohnhaften Tierärzte an die Tierärztekammer der Königlich Preu-
ßischen Provinz Hessen-Nassau.
Wegen Auschlusses der im Fürstentum Schaumburg-Lippe wohn-
haften Tierärzte an die Tierärztekammer der Königlich Preußischen
Provinz Hessen-Nassau ist von den beiderseitigen Staatsregierungen
durch die hierzu beauftragten Kommissare, und zwar
Königlich Preußischerseits von dem Geheimen Regierungs-
rat Dr. Hesse
Fürstlich Schaumburg-Lippischerseits von dem Geheimen
Ministerialrat Bömers
nachstehender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Ge-
nehmigung abgeschlossen worden.
Artikel lI.
Die Königlich Preußische Staatsregierung gewährt den Tier-
ärzten, die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe ihren
Wohnsitz haben, alle Rechte, welche den im Königreich Preußen
wohnhaften Tierärzten nach der Königlichen Verordnung betreffend
die Einrichtung einer Standesvertretung der Tierärzte vom 2. April
1911 (Gesetzsamml. S. 61) und allen in Abänderung oder Er-
gänzung dieser Verordnung etwa noch ergehenden Rechtsvor-
schriften zustehen.
und
Artikel II.
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung wird nach Zu-
stimmung des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Landtages ein Ge-
29°