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6 erlassen, durch das die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-
Lippe wohnhaften Tierärzte allen Pflichten unterworfen werden,
die nach der im Artikel I1 benannten Königlich Preußischen Ver-
ordnung oder nach den in Abänderung oder Ergänzung dieser
Verordnung etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften den innerhalb
des Königreichs Preußen wohnhaften Tierärzten obliegen.
Artikel III.
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird das Gebiet
des Fürstentums Schaumburg-Lippe dem Königlich Preußischen
Regierungsbezirke Cassel dergestalt angeschlossen, daß die Tierärzte-
kammer der Provinz Hessen-Nassau für die innerhalb des Fürsten-
tums Schaumburg-Lippe wohnhaften Tierärzte in gleicher Weise
zuständig sein soll, wie für die innerhalb der genannten Provinz
wohnhaften Tierärzte. Sollte die genannte Tierärztekammer künf-
tig auf Grund des 8 1 Abs. 3 der Königlich Preußischen Verord-
nung vom 2. April 1911 mit der Tierärztekammer einer andern
Provinz zu einer Kammer vereinigt werden, so soll sich die Zu-
ständigkeit dieser vereinigten Tierärztekammer auch auf die Tier-
ärzte des Fürstentums Schaumburg-Lippe erstrecken. Innerhalb
des Wahlbezirks des Regierungsbezirks Cassel sollen die im
Fürstentum Schaumburg-Lippe wohnhaften Tierärzte ebenso wahl-
berechtigt und wählbar sein, wie die in diesem Regierungsbezirke
wohnhaften Tierärzte.
Das im Artikel II erwähnte Gesetz wird die entsprechenden
landesgesetzlichen Vorschriften für das Fürstentum Schaumburg-=
Lippe enthalten. Insbesondere wird es den Behörden des
Fürstentums diejenigen Pflichten gegenüber der Tierärztekammer
auferlegen, welche den Behörden im Königreich Preußen ihr
gegenüber obliegen.
Artikel IV.
Die Tierärztekammer der Königlich Preußischen Provinz
Hessen-Nassau soll befugt sein, nach Maßgabe des § 2 der König-
lich Preußischen Verordnung vom 2. April 1911 Vorstellungen