Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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und Anträge an das Fürstlich Schaumburg-Lippische Ministerium 
zu richten. 
Desgleichen soll sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern des 
Fürstlichen Ministeriums über Fragen innerhalb ihres Geschäfts- 
kreises gutachtlich zu äußern, wozu ihr das Fürstliche Ministerium 
in geeigneten Fällen Gelegenheit geben wird. 
Artikel V. 
Die Abmachungen in den Artikeln I, III Abs. 1 und IV treten 
am 1. Juni 1912 in Kraft. Sollte das in den Artikeln II und III 
Abs. 2 erwähnte Schaumburg-Lippische Gesetz nicht bis dahin er- 
lassen sein, so gilt dieser Vertrag als aufgehoben. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Vertrag kann sowohl von der Königlich 
Preußischen als der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung 
gekündigt werden und tritt alsdann mit dem Ende der zur Zeit 
der Kündigung laufenden Wahlperiode der Tierärztekammer der 
Provinz Hessen-Nassau außer Kraft. Die Kündigung muß 
spätestens ein Jahr vor diesem Termin erfolgen. 
Artikel VII. 
Gegenwärtiger Staatsvertrag soll zweimal ausgefertigt werden; 
die Auswechselung der Urkunden soll möglichst bald erfolgen. 
Berlin und Bückeburg, den 1. Dezember 1911. 
(gez.) Hesse, (gez.) Bömers, 
Geheimer Regierungsrat. Geheimer Ministerialrat.
	        
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