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52.
Gesetz,
betreffend die Unterstellung der im Fürstentum wohnhaften Tierärzte
unter die Tierärztekammer der Königlich Preußischen Provinz
Hessen-Nassau.
Vom 9. März 1912.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des Staatsvertrages vom 1. Dezember
1911 unter Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Die im Artikel 1 des Staatsvertrages vom 1. Dezember 1911
aufgeführte Königlich Preußische Verordnung, betreffend die Ein-
richtung einer Standesvertretung der Tierärzte, vom 2. April 1911,
findet siungemäße Anwendung auch auf die im Fürstentum Schaum-
burg-Lippe wohnhaften Tierärzte und zwar dergestalt, daß die
innerhalb des Fürstentums wohnhaften Tierärzte allen Pflichten
unterworfen werden, welche nach den im Artikel I des Staats-
vertrages benannten Königlich Preußischen Rechtsvorschriften den
innerhalb des Königreichs Preußen wohnhaften Tierärzten obliegen.
§ 2.
Zur Durchführung der im § 1 enthaltenen Bestimmungen wird
das Gebiet des Fürstentums Schaumburg-Lippe der Tierärztekammer
der Provinz Hessen-Nassau angeschlossen und zum Zwecke der
Wahl von Mitgliedern der Tierärztekammer dem Regierungsbezirk
Cassel angegliedert.