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53.
Gesetz,
betreffend die nichtstaatlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten.
Vom 9. März 1912.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Alle nichtstaatlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen
unter Aufsicht des Staates oder der vom Staate dazu ernannten
Behörde mit der Maßgabe, daß die Aufsicht über die höheren
Schulen unter Zuziehung eines für den höheren Schuldienst be-
fähigten Fachmannes zu erfolgen hat. Der Unterrichtsplan ist der
staatlichen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
Wenn Religionsunterricht lehrplanmäßig erteilt wird, so steht
die Beaufsichtigung desselben der kirchlichen Behörde zu.
§ 2.
Unterrichtsanstalten zu leiten und an diesen Unterricht zu
erteilen, steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche
und technische Befähigung der Staatsbehörde nachgewiesen hat.
§ 3.
Soll die Genehmigung zur Errichtung von Privatschulen und
Erziehungsanstalten nicht einer einzelnen Person, sondern einem
Verein erteilt werden, so finden auf den Leiter der Anstalt die
Bestimmungen des § 2 Anwendung.
84
Bei allen Unterrichts- und Erziehungsanstalten müssen die
Lehrziele mit den Aufnahmebedingungen und deren Handhabung