Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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mit den Einrichtungen der Schule und mit der Zusammensetzung 
des Lehrkörpers im Einklang stehen. In den Ankündigungen dürfen 
keine irreführenden Angaben oder unerfüllbare Versprechungen 
gemacht werden. 
§ 5. 
Nichtstaatliche Anstalten müssen durch einen mit dem Namen 
verbundenen Zusatz nach ihrer Organisation und Stellung als 
private, städtische oder dergl. Lehranstalt, als höhere oder niedere 
Fachschule u. dergl. gekennzeichnet sein. Die Beilegung hochschul- 
ähnlicher Namen sowie die Ausstellung diplomähnlicher Zeugnisse 
ist unzulässig. 
86. 
Bei Genehmigung neuer gewerblicher Unterrichts- oder Er— 
ziehungsanstalten ist neben der Erfüllung obiger Forderungen das 
Vorhandensein eines Bedürfnisses für ihre Errichtung und die 
finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers zu prüfen. 
87. 
Die Genehmigung kann zuxückgezogen werden, wenn die Behörde 
auf Grund von Tatsachen die Uberzeugung gewinnt, daß der Unter- 
nehmer die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher 
und finanzieller Hinsicht, nicht mehr besitzt oder den auf Grund 
dieses Gesetzes gemachten Auflagen zuwiderhandelt. 
Gegeben Bückeburg, den 9. März 1912. 
(I. 8S.)) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 16. März 1912. 
Land-Verord. Band XXIII. 30
	        
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