Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. M 10. 
55. 
Ausführungsgesetz 
zum Reichsviehseuchengesetze. 
Vom 11. März 1912. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
I. Verfahren und Behörden. 
81. 
Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaß- 
regeln liegen dem Ministerium und den Ortspolizeibehörden ob. 
Im Sinne des VBiehseuchengesetzes und der Ausführungsvor- 
schriften sind 
als Landesregierung, oberste Landesbehörde und als höhere 
Polizeibehörde das Ministerium, 
als Polizeibehörde die Ortspolizeibehörde 
anzusehen. 
Die Obliegenheiten der höheren Polizeibehörde können mit 
Ermächtigung des Ministeriums auch von den Polizeibehörden 
wahrgenommen werden. 
Das Ministerium kann auch innerhalb der Zuständigkeit der 
Ortspolizeibehörden Anordnungen treffen. 
Mit der Leitung und Ueberwachung der Bekämpfungsmaß- 
regeln kann das Ministerium besondere Beamte beauftragen. Der 
Umfang der Obliegenheiten der beauftragten Beamten richtet sich 
nach den hierfür von dem Ministerium zu erlassenden Vorschriften. 
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