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§ 2.
Die Anordnungen auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes
sind vom Ministerium zu erlassen.
§ 3.
Anordnungen auf Grund des Viehseuchengesetzes und der Aus-
führungsvorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine un-
bestimmte Zahl von Personen erlangen sollen, unter der Bezeich-
nung „Viehseuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich in den Landes-
anzeigen und in einer im Fürstentum erscheinenden Tageszeitung
bekannt zu machen.
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet Hino,
genügt mündliche Bekanntgabe. Schriftliche Mitteilung muß jedoch,
wenn sie von den Beteiligten binnen einer Woche verlangt wird,
innerhalb dreier Tage erfolgen.
In Anordnungen der im Absatz 1 gedachten Art, die auf
Grund der §§ 7, 16, 17 und zur Ausführung der in diesen Para-
graphen bezeichneten Maßregeln auf Grund des § 78 des Vieh-
seuchengesetzes erlassen werden, ist auf die vorgedachten Gesetzes-
stellen, soweit sie für die Anordnungen in Betracht kommen, zu
verweisen.
In Anordnungen der in Abs. 1 gedachten Art, die zum
Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden, ist
die Seuche, gegen deren Verbreitung die Anordnung Schutz bieten
soll, zu bezeichnen und anzugeben, daß die Anordnung auf Grund
der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes erfolgt.
Ferner ist in Anordnungen der im Abs. 1 gedachten Art, so-
weit für sie die Ermächtigung oder Genehmigung des Ministeriums
vorgeschrieben ist, die Erteilung der Ermächtigung oder Genehmigung
zu erwähnen.
Von der Beobachtung anderer als der in diesem Paragraphen
gegebenen Formvorschriften hängt die Gültigkeit viehseuchenpolizei-
licher Anordnungen nicht ab.