Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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§ 2. 
Die Anordnungen auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes 
sind vom Ministerium zu erlassen. 
§ 3. 
Anordnungen auf Grund des Viehseuchengesetzes und der Aus- 
führungsvorschriften sind, sofern sie verbindliche Kraft für eine un- 
bestimmte Zahl von Personen erlangen sollen, unter der Bezeich- 
nung „Viehseuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich in den Landes- 
anzeigen und in einer im Fürstentum erscheinenden Tageszeitung 
bekannt zu machen. 
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet Hino, 
genügt mündliche Bekanntgabe. Schriftliche Mitteilung muß jedoch, 
wenn sie von den Beteiligten binnen einer Woche verlangt wird, 
innerhalb dreier Tage erfolgen. 
In Anordnungen der im Absatz 1 gedachten Art, die auf 
Grund der §§ 7, 16, 17 und zur Ausführung der in diesen Para- 
graphen bezeichneten Maßregeln auf Grund des § 78 des Vieh- 
seuchengesetzes erlassen werden, ist auf die vorgedachten Gesetzes- 
stellen, soweit sie für die Anordnungen in Betracht kommen, zu 
verweisen. 
In Anordnungen der in Abs. 1 gedachten Art, die zum 
Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr erlassen werden, ist 
die Seuche, gegen deren Verbreitung die Anordnung Schutz bieten 
soll, zu bezeichnen und anzugeben, daß die Anordnung auf Grund 
der §§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes erfolgt. 
Ferner ist in Anordnungen der im Abs. 1 gedachten Art, so- 
weit für sie die Ermächtigung oder Genehmigung des Ministeriums 
vorgeschrieben ist, die Erteilung der Ermächtigung oder Genehmigung 
zu erwähnen. 
Von der Beobachtung anderer als der in diesem Paragraphen 
gegebenen Formvorschriften hängt die Gültigkeit viehseuchenpolizei- 
licher Anordnungen nicht ab.
	        
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