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84.
Gegen Anordnungen, die auf Grund des Viehseuchengesetzes,
des gegenwärtigen Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zu
beiden Gesetzen erlassen werden, findet lediglich das Rechtsmittel
der Beschwerde bei dem Ministerium statt.
II. Entschädigungen.
§ 5.
Entschädigung ist außer in den Fällen des § 66 des Vieh-
seuchengesetzes 1 gewähren:
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand
oder Rauschbrand, sowie für Rinder, Pferde, Esel, Maul-
tiere und Maulesel, die an Wild= und Rinderseuche ge-
fallen sind oder an denen nach dem Tode eine dieser
Krankheiten festgestellt worden ist;
2. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die
an Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem Tode
Tollwut festgestellt worden ist.
Auf die Fälle des Abs. 1 finden die Vorschriften der §8 68
bis 70, 72 des Viehseuchengesetzes mit den Maßgaben der §§ 6, 7
des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
86.
Die Entschädigung beträgt in den Fällen des § 5 Nr. 1 und
bei den mit Tollwut behafteten Tieren vier Fünftel des gemeinen
Wertes. Zu gleichem Anteile findet in diesen Fällen die An-
rechnung einer Versicherungssumme nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des
Viehseuchengesetzes statt.
87.
Die im § 70 Nr. 3 des Viehsenchengesetzes bestimmte Frist
beträgt bei Wild- und Rinderseuche 14 Tage, bei Tollwut 90 Tage.