Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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84. 
Gegen Anordnungen, die auf Grund des Viehseuchengesetzes, 
des gegenwärtigen Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zu 
beiden Gesetzen erlassen werden, findet lediglich das Rechtsmittel 
der Beschwerde bei dem Ministerium statt. 
II. Entschädigungen. 
§ 5. 
Entschädigung ist außer in den Fällen des § 66 des Vieh- 
seuchengesetzes 1 gewähren: 
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, die an Milzbrand 
oder Rauschbrand, sowie für Rinder, Pferde, Esel, Maul- 
tiere und Maulesel, die an Wild= und Rinderseuche ge- 
fallen sind oder an denen nach dem Tode eine dieser 
Krankheiten festgestellt worden ist; 
2. für Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, die 
an Tollwut gefallen sind oder an denen nach dem Tode 
Tollwut festgestellt worden ist. 
Auf die Fälle des Abs. 1 finden die Vorschriften der §8 68 
bis 70, 72 des Viehseuchengesetzes mit den Maßgaben der §§ 6, 7 
des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
86. 
Die Entschädigung beträgt in den Fällen des § 5 Nr. 1 und 
bei den mit Tollwut behafteten Tieren vier Fünftel des gemeinen 
Wertes. Zu gleichem Anteile findet in diesen Fällen die An- 
rechnung einer Versicherungssumme nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 des 
Viehseuchengesetzes statt. 
87. 
Die im § 70 Nr. 3 des Viehsenchengesetzes bestimmte Frist 
beträgt bei Wild- und Rinderseuche 14 Tage, bei Tollwut 90 Tage.
	        
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