Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

13 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1911. W 3. 
  
  
8. 
Gesetz, 
betreffend die rechtliche Stellung der Synagogengemeinden. 
Vom 16. März 1911. 
Wir Stephan Albrecht Georg, von Gottes Gnaden Regierender 
Fü## zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalen- 
berg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
81. 
Die Synagogengemeinden im Fürstentum Schaumburg-Lippe 
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden gebildet 
durch die Gesamtheit aller in ihrem Bezirke wohnenden oder dem 
Bezirke zugewiesenen Einwohner mosaischen Bekenntnisses. Ihr 
räumlicher Umfang wird mit Zustimmung der Repräsentantenver- 
sammlung oder, wo eine solche nicht besteht, der Synagogeuver- 
ammlung nach Anhörung der Beteiligten durch Unser Ministerium 
festgesetzt; dasselbe gilt von etwaigen späteren Erweiterungen 
oder Minderungen dieses Umfanges. 
8 2. 
Jede Synagogengemeinde wird in Ansehung ihrer Rechte und 
Pflichten den Behörden, jedem Dritten und den einzelnen Gliedern 
der Gemeinde gegenüber durch den Vorsteher nach Maßgabe der 
bestehenden Satzung vertreten. Sie hat das Recht und die Pflicht, 
ihre Angelegenheiten unter Aufsicht Unseres Ministeriums selbst- 
ständig zu ordnen und das Vermögen ihrer Gemeinde und ihrer 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.