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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1911. W 3.
8.
Gesetz,
betreffend die rechtliche Stellung der Synagogengemeinden.
Vom 16. März 1911.
Wir Stephan Albrecht Georg, von Gottes Gnaden Regierender
Fü## zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalen-
berg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Die Synagogengemeinden im Fürstentum Schaumburg-Lippe
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und werden gebildet
durch die Gesamtheit aller in ihrem Bezirke wohnenden oder dem
Bezirke zugewiesenen Einwohner mosaischen Bekenntnisses. Ihr
räumlicher Umfang wird mit Zustimmung der Repräsentantenver-
sammlung oder, wo eine solche nicht besteht, der Synagogeuver-
ammlung nach Anhörung der Beteiligten durch Unser Ministerium
festgesetzt; dasselbe gilt von etwaigen späteren Erweiterungen
oder Minderungen dieses Umfanges.
8 2.
Jede Synagogengemeinde wird in Ansehung ihrer Rechte und
Pflichten den Behörden, jedem Dritten und den einzelnen Gliedern
der Gemeinde gegenüber durch den Vorsteher nach Maßgabe der
bestehenden Satzung vertreten. Sie hat das Recht und die Pflicht,
ihre Angelegenheiten unter Aufsicht Unseres Ministeriums selbst-
ständig zu ordnen und das Vermögen ihrer Gemeinde und ihrer