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88.
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine
Entschädigung gewährt. Im Falle des § 71 Nr. 1 ist jedoch für
Rinder, Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel die Entschädigung
auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und
Rinderseuche oder in Tollwut bestanden hat.
89.
Die Entschädigung wird gewährt
I. von der Gesamtheit der in den Seuchenkassen vertretenen
Viehbesitzern
1. zum Gesamtbetrage:
für die aus Anlaß der Tollwut, des Rotzes oder der
Lungenseuche auf polizeiliche Anordnung getöteten und
mit einer dieser Seuchen behafteten sowie für die nach
der Anordnung an einer dieser Seuchen gefallenen Tiere,
ferner in den Fällen des § 66 Nr. 2,4 des Vieh-
seuchengesetzes und des § 5 Nr. 1,2 des gegenwärtigen
Gesetzes;
2. zur Hälfte:
für die aus Anlaß der Maul= und Klauenseuche auf
polizeiliche Anordnung getöteten und mit dieser Seuche
behafteten sowie für die nach der Anordnung an dieser
Seuche gefallenen Rinder;
3. zu zwei Dritteln:
für die aus Anlaß der Tuberkulose (8 10 Abs. 1 Nr. 12
des Viehseuchengesetzes) auf polizeiliche Anordnung ge-
töteten und mit dieser Seuche behafteten sowie für die
nach der Anordnung an dieser Seuche gefallenen Rinder;
II. im übrigen aus der Staatskasse.
In den Fällen des Abs. 1 unter I Nr. 2,3 ist die ganze Ent-
schädigung zunächst von der Gesamtheit der Viehbesitzer () zu leisten
u diesen aus der Staatskasse der auf sie entfallende Anteil zu
erstatten.