Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 10. 
Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs- 
kosten, einschließlich der Kosten der Feststellung des Krankheitszu= 
standes und der Schätzung, soweit sie nicht der Staatskasse zur 
Last fallen, sowie zur Ansammlung von Rücklagen werden Beiträge 
von den Besitzern von Einhufern und Rindvieh unter Beachtung 
des § 73 des Viehseuchengesetzes erhoben. Die Entschädigungen, 
Kosten und Rücklagen für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 
dürfen nur den Besitzern dieser Tiergattungen, für Rindvieh nur 
den Rindviehbesitzern, auferlegt werden. 
8 11. 
Die näheren Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen, 
über den Verteilungsmaßstab und die Ausschreibung und Einziehung 
der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigungen, über die 
Erstattung verauslagter Entschädigungen seitens der Staatskasse 
und über die Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen sind 
durch Satzungen zu erlassen, die von Vertretern der Kreisausschüsse 
und Magisträte gemeinsam zu beschließen sind und der Genehmigung 
des Ministeriums bedürfen und öffentlich bekannt zu machen sind. 
Die Berufung und die Bestimmung der Anzahl der Vertreter 
steht dem Ministerium zu. 
8 12. 
Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommen— 
den Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald 
als möglich nach dem sonstigen Eintritte des Entschädigungsfalles 
eine Untersuchung des Tieres durch den beamteten Tierarzt statt- 
zufinden. Die Art der Untersuchung ist im Wege der Ausführungs- 
bestimmungen zu regeln. Hierbei kann namentlich vorgeschrieben 
werden, daß die Feststellung des Krankheitszustandes von der Vor- 
nahme einer besonderen Untersuchung oder von einer Nachprüfung 
an einer anderen Untersuchungsstelle abhängig zu machen ist.
	        
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