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8 10.
Zur Bestreitung der Entschädigungen und der Verwaltungs-
kosten, einschließlich der Kosten der Feststellung des Krankheitszu=
standes und der Schätzung, soweit sie nicht der Staatskasse zur
Last fallen, sowie zur Ansammlung von Rücklagen werden Beiträge
von den Besitzern von Einhufern und Rindvieh unter Beachtung
des § 73 des Viehseuchengesetzes erhoben. Die Entschädigungen,
Kosten und Rücklagen für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel
dürfen nur den Besitzern dieser Tiergattungen, für Rindvieh nur
den Rindviehbesitzern, auferlegt werden.
8 11.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen,
über den Verteilungsmaßstab und die Ausschreibung und Einziehung
der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigungen, über die
Erstattung verauslagter Entschädigungen seitens der Staatskasse
und über die Ansammlung und Verwaltung von Rücklagen sind
durch Satzungen zu erlassen, die von Vertretern der Kreisausschüsse
und Magisträte gemeinsam zu beschließen sind und der Genehmigung
des Ministeriums bedürfen und öffentlich bekannt zu machen sind.
Die Berufung und die Bestimmung der Anzahl der Vertreter
steht dem Ministerium zu.
8 12.
Zur Feststellung des für die Entschädigung in Betracht kommen—
den Krankheitszustandes hat sofort nach der Tötung oder sobald
als möglich nach dem sonstigen Eintritte des Entschädigungsfalles
eine Untersuchung des Tieres durch den beamteten Tierarzt statt-
zufinden. Die Art der Untersuchung ist im Wege der Ausführungs-
bestimmungen zu regeln. Hierbei kann namentlich vorgeschrieben
werden, daß die Feststellung des Krankheitszustandes von der Vor-
nahme einer besonderen Untersuchung oder von einer Nachprüfung
an einer anderen Untersuchungsstelle abhängig zu machen ist.